Verrechnung von Moratoriumsbeträgen P-Konto?

3 Antworten

Moratorium heißt Zahliungsverbot, ist in § 835 Abs. 2 ZPO geregelt: "Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf."

Das mit der 3-Monats-Regel steht in § 899 Abs. 2 ZPO: "Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde."

Diese 3-Monats-Regel gilt also nur für von Anfang an zwar gepfändete, aber wegen individueller Freibeträge nicht abführbarer Beträge. Wegen der "fist in, first out"-Regelung in Satz 2 spielt das im Regelfall keine Rolle, da man ja im Regelfall laufende Verfügungen in jedem Monat (wie z.B. Miete) hat.

Im Einzelfall ergibt sich daraus durchaus eine komplizierte Situation, die hier nicht klärungsfähig ist (zumindest nicht ohne exakte Beträge) Ganz sicher bedeutet es nicht, daß Sie anfänglich vorhandenes oder später entstandenes Guthaben pauschal durch drei teilen können und dann drei Monate lang den sich ergebenden Betrag abheben können.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite bei einer Bank in der Rechtsabteilung
1. November Freibetrag 1.410 Euro zuzüglich 451.20 Bürgergeld.

Nein, Freibetrag 1.410 €. Dabei bleibt es, es sei denn du hast noch Guthaben auf dem Konto was aus nicht voll ausgeschöpften Freibeträgen resultiert. Wurde der Freibetrag voll ausgeschöpft, erhöht sich der Freibetrag auch nicht.

Eine neue Regel soll gültig sein ab den 01.12.2021 die besagt , dass das Geld 3 Monate mir zur Verfügung steht laut PKoFoG.

Ja, aber siehe oben, das gilt nur für Guthaben aus nicht verbrauchten Freibeträgen.


Frankie4  01.01.2024, 16:36

Sie widersprechen sich. § 899 Abs. 2 ZPO nachlesen hilft.

orgel  01.01.2024, 16:58
@Frankie4

Verstehe nicht, wo da ein Widerspruch sein soll.

Frankie4  01.01.2024, 17:01
@orgel

Es gilt nicht nur für bei Zustellung einer Kontopfändung vorhandenes Guthaben, sondern auch für später entstehendes.

orgel  01.01.2024, 18:23
@Frankie4

Das hab ich so doch garnicht geschrieben…

Jeder hat einen Pfändunsfreibetrag von 1410€. Darüber kann man trotz Pfändungen verfügen. Verfügt man nicht, wird das im nächsten Monat auch gepfändet. Der Betrag wird auch gesetztlich alle paar Jahre angepasst nach oben.

Wie kommst Du darauf, das das Bürgergeld nicht gepfändet werden kann?

An sich als alleiniger Betrag liegt es unterhalb der Pfändungsgrenze, aber wenn auf dem Konto mehr als 1410€ sind geht alles darüber zu den Gläubigern. Es sei denn der Betrag wird durch Gericht erhöht. Das muss man freilich alles beantragen und nachweisen.

Du kannst Dir das so vorstellen: Das P-Konto ist ein Topf der bei 1410 ein Loch hat. Alles was rein läuft, ist Deins bis zum Loch. Wenn also mehr rein läuft, geht es an die Gläubiger und ist weg zur Schuldentilgung.


Frankie4  01.01.2024, 16:35

Nicht ganz richtig, nur der Spur nach. Richtig ist, daß es vollkommen egal ist, woher das Guthaben auf einem P-Konto kommt/entsteht. Es greift immer der jeweilige P-Kontofreibetrag, aktuell und noch bis 30.06.2024 (mind.) 1410 EUR (seit 1.12.2021 jährliche Anpassung zum 01.07. e.j.J. vorgesehen).

Gepfändet ist von Anfang an alles - wozu bräuchte es sonst einen Freibetrag?

Das örtl. zuständige Vollstreckungsgericht ist nicht die erste Endstation§ 905 ZPO; die Beschaffung einer Bescheinigung nach § 903 ZPO ist der richtige Weg.

Auch findet keine sofortige Abführung jeglichen Mehrbetrags über 1410 EUR statt; dazu muss der Mehrbetrag mind. 2 Monate auf dem Konto gewesen sein.