Vermieter kann nach Auszug Geld von Kaution für Streichen abziehen?
Hallo miteinander
Nach 2 Jahren ziehe Ich nun bald aus meiner Wohnung aus und hätte eine Frage wie es der Titel schon ähnlich beschreibt.
Im Mietvertrag steht: "Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben."
Ich hatte mich auch nochmal bei dem ehemaligen Hausmeister der vor 2 Jahren mit uns die Wohnung besichtig hat etc, erkundigt ob Ich denn Streichen muss.
Seine Antwort - "Aber ich kann Ihnen sagen das der Auszug nur Besenrein sein muss."
Nun meine eigentliche Frage: Wenn ich dann bald ausziehe, dem Vermieter die Wände nicht gefallen, und er sie sehr wahrscheinlich Streichen lässt, kann er mir diese anfallenden Kosten von der Kaution abziehen ? Dübel löcher wurden von mir mit Fertig-Spachtelmasse zu gemacht.
Bedanke mich im Voraus für antworten! MFG
2 Antworten
Wenn ich dann bald ausziehe, dem Vermieter die Wände nicht gefallen, und er sie sehr wahrscheinlich Streichen lässt, kann er mir diese anfallenden Kosten von der Kaution abziehen ?
Das kommt darauf an: Sind sie durch übermäßige Nutzung beschädigt, darf er das, wenn du das nicht fristgerecht behebst, durchaus.
Zeigen sich nach zwei Jahren nur übliche Gebrauchsspuren, nicht. Allerdings:
Dübel löcher wurden von mir mit Fertig-Spachtelmasse zu gemacht.
Ergäben sich danach beinahe bierdeckelgroße Spachtelmarken, darf er diesen Mangel beseitigen lassen.
Nein. Er kann dir anbieten, es so zu machen, zustimmen musst du aber nicht. Normalerweise ist der Mieter laut Mietvertrag zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn sie notwendig sind, dazu gehört auch Streichen. Der Vermieter muss dir aber die Gelegenheit geben, es selbst zu machen, oder einen Maler deiner Wahl zu beauftragen. Solltest du es ihm überlassen, muss er dir Einblick in die Rechnung gewähren. Die Kaution ist nur als Sicherheit gedacht für den Fall, dass es Schäden und Mängel gibt die du verursacht hast und dich unberechtigt weigerst diese auszubessern.