Verdienstausfall als Schöffin/Steuer etc.
Hallo, folgendes Problem:
ich bin Hauptschöffin beim Landgericht. Damit mich mein Arbeitgeber nicht freistellen muss, wollen wir Folgendes vereinbaren: Die Zeit, die ich im Gericht verbringe, verrechne ich mit meinen reichlich vorhandenen Überstunden. Dafür darf ich das Geld, das ich als VERDIENSTAUSFALL bekomme, behalten. Die Frage ist nun, ob dieses Geld versteuert werden muss und ob darauf SV-Beiträge zu entrichten sind.
Ich meine nicht die sog. Aufwandsentschädigung oder das Wegegeld, sondern wirklich nur den Verdienstausfall.
Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen?
Danke im Voraus!
1 Antwort
Steuern und Sozialabgaben
Der Verdienstausfall, der von der Gerichtskasse erstattet wird, ist – da er nach dem Brutto-Prinzip sowohl die Lohn- bzw. Einkommensteuer als auch die auf diesen Teil des Einkommens entfallenden Sozialabgaben enthält – wie das normale Einkommen zu versteuern. Die Sozialabgaben sind an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten. Da der Schöffe kaum in der Lage sein wird, die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen, kann er seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Gerichtskasse an seinen Arbeitgeber abtreten. Dieser führt Steuern und Sozialabgaben dann an die zuständigen Stellen ab. Dazu bedarf es allerdings der Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber. Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass der Beitrag zur Rentenversicherung bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze nach dem Arbeitsentgelt berechnet wird, das er ohne die Schöffentätigkeit erzielt hätte. Der Antrag kann nur für künftige Zahlungen gestellt werden. Der Arbeitgeber ist an diesen Antrag gebunden und führt dann den vollen Beitrag ab. Er behält jedoch den normalerweise von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt ohne ehrenamtliche Tätigkeit und dem Arbeitsentgelt mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit entfällt, vom Lohn bzw. Gehalt des Versicherten ein. http://www.schoeffenwahl.de/arbeitgeber/