Unterhalt unter 18, Besitz eines Grundstücks?
Hallo,
da ich im Netz nichts dazu finden konnte hoffe ich hier Antworten zu finden.
Fall:
Person A muss an B Unterhalt für ein minderjähriges Kind zahlen, Einkommen reicht nicht aus. A ist im öffentlichen Dienst, wegen Berufsunfähigkeit berentet. Es ist Miteigentum an Bauland vorhanden, welches nicht bewohnt werden kann, da nur eine unbeheizte alte Laube drauf steht.
Anwalt von B behauptet aufgrund gesteigerter Obligensheitspflicht muss das Grundstück bzw. der Anteil verwertet werden. Auf deutsch heißt das für mich er will wohl dass es verkauft wird um den Unterhalt sicherzustellen. Person B verdient das doppelt und dreifache von Person A und lacht sich ins Fäustchen.
Was ist da zutreffend, muss das Grundstück verkauft werden? Hat der Anwalt Recht oder lehnt er sich da zu weit aus dem Fenster?
Danke und Grüße
3 Antworten
https://www.scheidung.org/kindesunterhalt-sparguthaben/
In der Regel muss auch das Sparguthaben aufgebraucht werden, um den Mindestunterhalt eines Kindes decken zu können. Dies gilt nicht, wenn der Unterhaltspflichtige dieses Vermögen als notwendigen Eigenbedarf benötigt.
Ich schätze mal, damit könnte die Kindsmutter vor Gericht durchkommen. Und als Teileigentümer von Bauland, wirst Du auch kaum Anspruch auf Beratungshilfe haben:
Hallo Jey123,
wenn die Person A den Mindestunterhalt für ihr minderjähriges Kind nicht bezahlen kann, dann muss sie grundsätzlich ihr Vermögen, wie z. B. ein Grundstück, einsetzen um den Kindesunterhalt aufzubringen. (Sie hat aber ein Schonvermögen von 5000€.)
Dabei ist es unwichtig, wie viel der andere Elternteil bzw. Person B verdient. Jeder Elternteil muss seinen eigenen Anteil am Kindesunterhalt leisten. Person B muss nicht den Unterhaltsanteil von Person A übernehmen (selbst wenn Person B Millionär wäre).
Der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil habe daher grundlegend alle ihm verfügbaren Mittel zu verwenden, um den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle sicherzustellen. Reiche das monatliche Einkommen, unter Umständen selbst unter Einbezug einer Nebenbeschäftigung, hierfür nicht aus, müsse der zum Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil auch vorhandenes Vermögen einsetzen, wenn nur so der Mindestkindesunterhalt abgesichert werden kann. Ausgenommen hiervon sei lediglich ein Schonbetrag für das einzusetzende Vermögen, der allenfalls mit dem sozialrechtlich geltenden Schonvermögen (aktuell in 2021: 5.000,00 €) bemessen werden könne.
VG Emelina
Wieviel B verdient, ist sowas von Latte!
Kindesunterhalt ist, wie der Name schon sagt, für das Kind, nicht für B.