Muss ein Vater der nach Kanada auswandert Unterhalt zahlen?
Angebliche Geschichte:
Vater verkauft hinter dem Rücken der Frau das gemeinsame Haus. Das haus ist "leergeräumt" vom Vater. Alle Konten sind ebenfalls leer. Die Kinder sind bei der Mutter,die keinen Beruf gelernt hat bzw. nie gearbeitet hat / konnte wegen der Kinder. Der Vater ist bei Nacht und nebel abgehauen. Wie gehts jetzt weiter?
Ich halte selber einige Dinge dabei ,für sehr hinterfragungswürdig da ich das so kaum glauben kann,bin aber bereit mich darüber belehren zu lassen. Außerdem bin ich sicher, hier die Antwort dafür zu bekommen,da ich das Fachwissen der Forumsmitglieder sehr schätze.
3 Antworten
vorausgesetzt, das Haus war grundbuchlich nur auf den Ehemann eingetragen, konnte er dieses auch verkaufen. Dass er allerdings alles so geheim halten konnte, bis er nach Kanada ausgereist war, schon kurios.... Woher ist eigentlich bekannt, dass er sich in Kanada aufhalten soll ? Zum Unterhalt: Lt. Art. 18 I 1 EGBGB sind auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Da die Kinder in Deutschland leben, gilt somit deutsches Recht. Der Unterhaltsanspruch - bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - kann daher herkömmlich tituliert werden. Wenn staatliche Stellen zunächst eintreten, kann der Anspruch aus übergegangenem Recht von diesen Stellen tituliert werden. Ein solcher Unterhaltstitel wäre dann grundsätzlich am Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners vollstreckbar. Hinsichtlich der Unterhaltshöhe sind die Lebensverhältnisse am Wohnort des Unterhaltsschuldners ergänzend heranzuziehen. So kann nach dem jeweiligen Lebenshaltungsindex der Betrag des zur Verfügung stehenden Einkommens angehoben (im Vergleich zu Deutschland meistens der Fall) oder abgesenkt werden. Ob das Recht am Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners überhaupt Kindesunterhalt rechtlich normiert hat, ist für die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen inländischen Titel ohne Belang. Einzig eine Vollstreckung nach der EuGVVO scheidet dann aus. In den meisten Fällen schützt hier der ordre public (gilt im Deutschen Internationalen Privatrecht, als auch in den meisten Rechtsordnungen) nur die eigenen Staatsangehörigen, nicht jedoch diejenigen, die sich berechtigt in diesem Staat aufhalten. Zwar gilt in Kanada im Rahmen des Familienrechts grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, so dass stets das Ortsrecht anzuwenden ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien. Jedoch können sich Vorfragen und Qualifikationen nach dem ausländischen Heimatrecht (z.B. dem deutschen Recht), richten. Hierdurch kann es zu einer versteckten Rückverweisung (in das Heimatrecht) kommen, also deutsches Recht anwendbar sein. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nachteilig, weil sie Verpflichtungen gegenüber zwei Staaten schafft, selten jedoch zweierlei Rechte. Hier werden die Kanadier den Unterhaltsschuldner sicherlich als „rein Deutsch“ betrachten. Auch das Ergebnis (aus deutscher Sicht) für den Fall, dass er aufgrund seines Aufenthalts nicht zum Unterhalt herangezogen werden könnte, ist vom Aufenthaltsstaat zu beachten: Wäre er leistungsfähig aber nicht verpflichtet, so müsste eventuell der Staat - und damit jeder Steuerzahler - für den Unterhalt aufkommen, dieses gilt es zu vermeiden. Anerkannt wird alles, was für das Leben vor Ort notwendig und erforderlich ist, auch um die eigene Existenz mittelfristig zu sichern. Eine inländische Titulierung und die anschließende Zwangsvollstreckung ohne Erfolg im Ausland kann unter Umständen dazu führen, dass vom Unterhaltsgläubiger (gerade wenn es sich um eine staatliche Stelle handelt) die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und anschließend der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der e.V. beantragt wird. Dieses würde dann im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden und könnte zu einer Sicherungsverwahrung zur Vorführung zur Abgabe der e.V. bei E i n r e i s e in das Bundesgebiet führen. Wenn der Unterhaltsanspruch tituliert ist, gilt die 30-jährige Verjährung, ansonsten ist § 1613 BGB zu beachten. Zu einer Titulierung ohne Angaben zu den Einkommensverhältnissen könnte es aufgrund einer Schätzung, oder auch im Rahmen eines Versäumnisurteils gekommen sein. Wenn der Unterhaltsschuldner (freiwillig) nach Aufforderung (die nachweislich sein muss) keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht, wird er sich später hierauf nicht erfolgreich im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage berufen können....
Ich würde erst einmal hinterfragen, wie der Hausverkauf ohne Zustimmung der Ehefrau abgewickelt werden konnte. Hier hat der Notar normalerweise die Pflicht die Eigentumsverhältnisse und die Familienverhältnisse zu hinterfragen. Wenn Bankkonten vorhanden waren, die einen Kredit bedient haben, wurde in der Regel von der Bank auch die Bürgschaft der Ehefrau eingefordert. Dann benötigt man zum löschen wiederum die Unterschrift der Ehefrau. Um Unterhalt einklagen zu können, muss der Vorgang erst einmal aktenkundig werden - hier sollte ein Anwalt weiterhelfen. Da die Ehefrau offenkundig nun ohne Mittel dasteht, hilft nur der Gang zum Sozialamt.
Du solltest auf jeden Fall den Unterhalt für die Kinder vor einem deutschen Gericht titulieren lassen. Das muss dann auch zugestellt werden, notfalls durch Anschlag an der Gerichtstafel. Deutschland hat viele zwischenstaatliche Abkommen, so mit Kanada. Daher könntest du dort über einen kanadischen Gerichtsvollzieher das Urteil in Deutschland nach entsprechender Besiegelung nach dem kanadischen Recht den Titel zu vollstrecken. Besonders in der Frage des Unterhalts wird dir sicher von den kanadischen Behörden wirksame Hilfe gewährt.