UG Gründung Ab wann Bilanzierung?

1 Antwort

  1. Du kannst auch einfach die Beträge nach Eintragung der Gesellschaft an Dich erstatten und dann in der UG abziehen.
  2. Die Bilanz ist im Normalfall auf den Tag zu erstellen, an dem die Stammeinlage auf dem Geschäftskonto verbucht ist. Ihr habt anscheinend etwas planlos gehandelt und direkt nach dem Notartermin, aber vor Geschäftskontoeröffnung schon Anschaffungen aus privaten Mitteln, oder auf Kredit erfolgt. Da die Gesellschaft noch nicht eingetragen war, wohl gegen die ausdrückliche Warnung des Notars. Es könnte hier sachdienlich sein, die Eröffnungsbilanz auf den Gründungstag beim Notar zu erstellen und die Stammeinlage als Kassenbestand zu erfassen.
  3. Natürlich in der USt-Va für den Monat in der die Vorsteuer angefallen ist, bzw. in der Umsatzsteuererklärung des Jahres.
  4. WAs sagt der Vertrag zwischen dem Gesellschafter und seiner UG über diese Beträge aus? War es ein Darlehn, war es eine Einlage als stiller Gesellschafter, war es eine Stärkung des Kapitals, die als Rücklage erfasst werden sollte?
  5. Wie schön.

Aus meiner Sicht war es etwas sehr sorglos, so ein Vorhaben anzugehen, ohne zumindest mal einen Gesprächstermin bei einem Steuerberaterkollegen wahrzunehmen. Das geht, wenn man immobil ist ja auch als Skypetermin.

Wieso Abofalle? Wenn man mit einem Steuerberater, warum auch immer, seine Sache online erinnert, muss es doch nicht als Abo sein. Gibt es da Abomodelle? Werde mich da mal informieren.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

accpossible 
Beitragsersteller
 08.02.2024, 11:20

Ich denke, es entspricht dem Musterprotokoll, "Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 € , höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter." Einen weiteren Passus dazu finde ich nicht.

accpossible 
Beitragsersteller
 08.02.2024, 06:19

Die Seite nennt sich justanswer, In den Gesellschaftervertrag schaue ich später, da er im Büro ist. Auf jeden Fall ist die Vorgehensweise nun klar, ich bedanke mich für die ausführliche Antwort.

wfwbinder  08.02.2024, 06:47
@accpossible

Justanswer kenne ich. Das ist kein Online Steuerberater, sondern es ist eine Seite, auf der Leute Auskünfte anbieten, oder anders, es ist eine Seite über die Fachleute, oder welche die es sein wollen, Antworten bieten und ich glaube das Abo gilt querbet für alle Arten von FRragen.

Im Gesellschaftsvertrag wirst Du nichts darüber finden, wie Deine Zusatzzahlungen, die Du in die UG eingezahlt hast, zu behandeln sind.

Der Notar müsste Dir gesagt haben, dass die UG eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) ist, mit der Du als natürliche Person und (vermute mal) einiziger Gesellschafter, Verträge machen musst, wie unter Fremden Dritten.

Dafür wurdest Du im Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit.

Wenn Du der UG Geld gibst (über das Stammkapital hinaus), musst Du mit der UG darüber einen Vertrag machen. Entweder einen Darlehensvertrag, oder eben eine andere Vereinbarung. Ebenso wie Dein Vertrag als Geschäftsführer.

accpossible 
Beitragsersteller
 08.02.2024, 10:26
@wfwbinder

Die Befreiung nach §181 BGB ist im Gesellschaftervertrag verankert und es wurde ein Gesellschafterdarlehen mit den marktüblichen aktuellen Zinsen erstellt. Gut, das mit justanswer zu wissen.

wfwbinder  08.02.2024, 12:51
@accpossible
Die Befreiung nach §181 BGB ist im Gesellschaftervertrag verankert und es wurde ein Gesellschafterdarlehen mit den marktüblichen aktuellen Zinsen erstellt.

Dann ist das OK.

Nur dann erübrigt sich ja diese FRage:

Ist es korrekt, dass die Privateinlagen in ein Gesellschafterdarlehen umgewandelt werden?