Tantieme und minijob?

1 Antwort

Als Autorin sind Sie freiberuflich tätig - hierzu ermitteln Sie Ihren Jahresgewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung und fügen der Einkommensteuererklärung eine Anlage EÜR und eine Anlage S bei.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wurde ausgefüllt und eingereicht? Dann haben Sie in diesem eine Angabe dazu gemacht ob Sie die Kleinunternehmerregelung beanspruchen wollen. Wenn ja, sind in die Umsatzsteuererklärung nur die Jahresumsätze (nicht Gewinne) der letzten beiden Jahre (für das erste Jahr natürlich nur dieses Jahres) einzutragen, wenn nein, dann müssen die Umsätze, darauf entfallende Umsatzsteuer, Summe der anrechenbaren Vorsteuer und die Summe der bereits gezahlten/erstatteten Beträge auf Grund Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen eingetragen werden.

Wenn der Fragebogen noch nicht eingereicht ist, sollten Sie das schleunigst nachholen.

Ob Sie aus der Familienversicherung herausfallen, hängt von der Summe Ihrer Einkünfte ab, das ist so nicht beantwortbar.

Sie sollten sich auch mal mit dem Thema "Künstlersozialkasse" befassen:

https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen.html


Eifelia  10.11.2020, 00:33

Nachtrag: Sollten Sie ust-pflichtig sein oder werden, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % (Im Moment bis 31.12. 5%)