Steuererklärung Immobilien: Wie Zuwendungsbescheid "NRW.Zuschuss Wohneigentum" berücksichtigen?
Guten Tag,
ich bin gerade dabei, unsere (allererste) Steuererklärung in ELSTER zu der Ende 2022 erworbenen Immobilie fertigzustellen. Dazu zwei Fragen an die hiesigen Steuerexperten:
Wir haben 2023 im Rahmen des Programms "NRW.Zuschuss Wohneigentum" über die NRW.BANK einen Zuwendungsbescheid erhalten, der auch 2023 ausbezahlt wurde. Dieser Zuschuss versteht sich seiner Begründung nach als anteilige Erstattung der Grunderwerbsteuer.
Wo und wie ist diese Zuwendung jetzt in der Steuererklärung zu berücksichtigen? Als Zuschuss zu Anschaffungs- / Herstellungskosten? Oder ist dergleichen anderswo einzutragen?
Eine Steuererklärung für 2022 wurde mangels Einnahmen in 2022 nicht abgegeben, zu diesem Zeitpunkt bestand auch noch keine Einkommenserziehungsabsicht. Wäre es mit Blick auf die 2022 gezahlte Grunderwerbssteuer und den o.g. dazu gehörigen Zuwendungsbescheid sinnvoll (und möglich), nachträglich noch eine Steuererklärung für 2022 abzugeben?
Vielen Dank schon mal für alle Informationen und Denkansätze!
2 Antworten
Wir haben 2023 im Rahmen des Programms "NRW.Zuschuss Wohneigentum" über die NRW.BANK einen Zuwendungsbescheid erhalten, der auch 2023 ausbezahlt wurde. Dieser Zuschuss versteht sich seiner Begründung nach als anteilige Erstattung der Grunderwerbsteuer."
Was in 2023 bescheinigt und geleistet wird, hat dann mit 2022 nichts zu tun.
Ich wüsste ehrlich gesagt auch nicht, was diese Leistung bei einer Steuererklärung für Auswirkungen haben sollte!?!
Aber ich lasse mich zu diesem Thema gerne eines besseren belehren!
PS:
Der Zuschuss ist auch als solcher zu verstehen, es handelt sich gerade nicht um eine Reduzierung der Grunderwerbssteuer, die von euch ja auch zunächst einmal voll bezahlt werden muss!
NRW erstattet euch nur ein Teil und überweist euch dementsprechend einen Betrag!
Vorweg die Frage, wirst Du vermieten, oder selbst nutzen?
Bei Eigennutzung hat es steuerlich sowieso keine Auswirkung.
Dieser Zuschuss für die Grunderwerbsteuer wird ja von der Grundsteuer, also von den Anschaffungskosten abgezogen.
Bei vermieteten Objekten eben wie beschrieben von der Grunderwerbsteuer zu kürzen und vermindert damit die Abschreibung anteilig.
Also ist für die Zeit der entgeltlichen Überlassung eine Anlage V auszufüllen und es kann die Abschreibung abgezogen werden.
Daher wird der Zuschuss eben anteilig die Anschaffungskosten für das Gebäude mindern udn damit eben auch die Abschreibung.
Danke für die Rückmeldung. Ein Teil des Objektes ist derzeit entgeltlich (gegen Nutzungsentschädigung) Dritten überlassen (zivilrechtlich keine Miete, aber nach meiner Recherche steuerlich einer Miete gleichzusetzen. Der Rest des Objektes soll nach erfolgter Renovierung für private Wohnzwecke verwendet werden.