Sind Stiefkinder im gleichen Maß erbberechtigt wie leibliche Kinder?
Meine Freundin hat mit ihrem Mann zwei Kinder - er hat noch einen Sohn mit in die Ehe gebracht. Falls den Eltern mal etwas zustößt, ist der Sohn aus erster Ehe dann in gleichem Maß erbberechtigt, wie die leiblichen Kinder der beiden? . Z.B. wenn der Vater vor der Mutter stirbt, und später die Mutter. Eine Bekannte meinte nämlich dass der Sohn dann leer ausginge, weil er nicht das Kind der " Stiefmutter" war. Wie löst man das?
2 Antworten
stirbt der Vater vor der Mutter, dann sind alle seine leiblichen Kinder zu gleichen Teilen an dem was der Vater hinterläßt erbberechtigt. Stirbt später die Mutter gilt natürlich für sie das gleiche; also ist bei ihrem Todesfall der Sohn des Vaters aus erster Ehe/bzw. früherer Beziehung natürlich nicht mehr erbberechtigt, sondern nur ihre zwei Kinder. Man braucht da nichts mehr "lösen".
Nein, ein Stiefkind geht, soweit ich mich unterrichtet habe, einem leiblichen Kind nach. Das heißt, wenn die Mutter stirbt, erben nur ihr hinterbliebener Mann und ihre leiblichen Kinder. Das Kind des Mannes, das er in die Ehe gebracht hat, geht leer aus. Nur wenn er stirbt, erben alle 3 Kinder gleichberechtigt neben der Ehefrau. Deine Bekannte hat schon Recht. Aber wenn der Mann zuerst stirbt, erbt ja sein mitgebrachtes Kind schon und ist ja dadurch bereits gesichert. Es muss dann nur seinen Erb- oder Pflichtteil geltend machen.