siehe hier: Auszug aus einem Merkblatt eines deutschen Amtsgerichtes (Essen):
"...Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist, auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus. Es muss durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, dass der Erbe Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers geworden ist. Dieser Nachweis kann geführt werden durch: § Ausfertigung (keine beglaubigte Abschrift!) des Erbscheins oder § beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages nebst Eröffnungsprotokoll. Ein privatschriftliches Testament reicht zur Grundbuchberichtigung nicht aus; in diesem Fall ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen. Diese Unterlagen werden den Erben vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Falls der Erbschein erst beantragt werden muss, kann der Antrag bei einem Notar oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts – Nachlassgericht – beurkundet werden. Bitte beachten Sie die Sprechzeiten des Amtsgerichts Essen. Sofern das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt zum selben Amtsgericht gehören, muss der Erbschein bzw. die Verfügung von Todes wegen nicht vorgelegt werden. Eine Bezugnahme auf die Nachlassakten (Angabe des Geschäftszeichens des Nachlassgerichts) genügt. Die Grundbuchberichtigung (nicht die Erbscheinserteilung bzw. Eröffnung der Verfügung von Todes wegen) ist gebührenfrei, soweit ein Berichtigungsantrag binnen zwei Jahren ab dem Erbfall (Todestag) bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Wird der Antrag später gestellt, ist zur Kostenberec hnung der Verkehrswert (geschätzter Verkaufswert) des betroffenen Grundbesitzes anzugeben. ..."
ich hoffe, das hilft weiter