siehe hier: Auszug aus einem Merkblatt eines deutschen Amtsgerichtes (Essen):

"...Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist, auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus. Es muss durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, dass der Erbe Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers geworden ist. Dieser Nachweis kann geführt werden durch: § Ausfertigung (keine beglaubigte Abschrift!) des Erbscheins oder § beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages nebst Eröffnungsprotokoll. Ein privatschriftliches Testament reicht zur Grundbuchberichtigung nicht aus; in diesem Fall ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen. Diese Unterlagen werden den Erben vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Falls der Erbschein erst beantragt werden muss, kann der Antrag bei einem Notar oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts – Nachlassgericht – beurkundet werden. Bitte beachten Sie die Sprechzeiten des Amtsgerichts Essen. Sofern das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt zum selben Amtsgericht gehören, muss der Erbschein bzw. die Verfügung von Todes wegen nicht vorgelegt werden. Eine Bezugnahme auf die Nachlassakten (Angabe des Geschäftszeichens des Nachlassgerichts) genügt. Die Grundbuchberichtigung (nicht die Erbscheinserteilung bzw. Eröffnung der Verfügung von Todes wegen) ist gebührenfrei, soweit ein Berichtigungsantrag binnen zwei Jahren ab dem Erbfall (Todestag) bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Wird der Antrag später gestellt, ist zur Kostenberec hnung der Verkehrswert (geschätzter Verkaufswert) des betroffenen Grundbesitzes anzugeben. ..."

ich hoffe, das hilft weiter

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"Vererbt" werden kann ein Mietvertrag nicht, aber der Mietvertrag geht auf den in häuslicher Gemeinschaft mitlebenden Ehegatten, die Kinder, Familienangehörigen oder Erben zu den bestehenden Bedingungen über. Wollen das sowohl die Angehörigen als auch die Erben, nicht muss unbedingt der Vertrag gekündigt werden. Es besteht ein gesetzliches ausserordentliches Kündigungsrecht. (§§ 563, 564 BGB)

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Der Vermieter ist nach § 560 BGB zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Aber ob er gezwungen werden kann einen Anbieter zu wechseln erscheint durchaus zweifelhaft. Da müssten sich sicher solche große Schwankungen ergeben, dass es nicht mehr zumutbar ist, den alten Anbieter zu behalten. Es ergeben sich hieraus interessante Fragestellungen, z.B . kann der Mieter sagen, ich zahle nur den Preis den der günstigere Mieter anbietet, oder ich zahle nur einen Preis der x-% über dem jetzigen liegt, usw.usw.

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Der Balkon am Haus besteht eigentumsrechtlich aus Gemeinschafts- und Sondereigentum. Unter das Gemeinschaftseigentum fallen die Bauteile, die konstruktiv zum Bestand und der Sicherheit des Gebäudes gehören (siehe zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluß v. 21.12.1998, Az.: 3 Wx 418/98). Dies sind die tragenden Geschoßdecken, Stützen und Wände, die auf der Bodenplatte liegende Wärmedämmung mit der darüberliegenden Abdichtung einschl. Entwässerung und die zur Sicherheit der Bewohner notwendigen Geländer/Brüstungen (siehe § 5 Abs. 2 WEG). Zuständig für die Instandhaltung/Instandsetzung ist die Eigentümergemeinschaft über die Verwaltung nach Beschlußfassung. Dem Sondereigentum sind zuzuordnen (§ 5 Abs. 1 WEG): der Bodenbelag über der horizontalen Dichtungsbahn (Estrich inkl. Anstrich, die Boden- und Randfliesen und der Innenanstrich der Balkonbrüstung). Zuständig für die Instandhaltung/Instandsetzung inkl. Wartung und Reinigung ist der jeweilige Wohnungseigentümer. gefunden bei www.dittmann-hausverwaltung.de

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wenn Du ganz ganz sicher gehen willst, dann vereinbare mit einem Notar Deiner Wahl einen Besprechungstermin; hier kannst Du keine Rechtsberatung bekommen; einen realen Hälfteanteil kannst Du jedenfalls nicht erwerben; wenn Sie Alleineigentümerin ist, dann kann Sie Dir einen idellen Hälfteanteil verkaufen; Ihr steht dann beide im Grundbuch mit dem entsprechenden vereinbarten Anteilsverhältnis; Du kannst also dann nicht sagen, mir gehört die rechte Hälfte und ihr die linke, oder die obere bzw. untere Hälfte, sondern ihr seid dann Eigentümer zu je 1/2; wenn das Grundstück unbelastet ist (also keine Rechte in Abt. II und III) eingetragen sind, dann bekommt sie das Geld und kann damit machen was sie will; ist das Grundstück belastet, dann haftest Du auch für die am Grundstück eingetragenen Lasten mit; gibst Du ihr das Geld und sie verpulvert es, dann bist Du im Extremfall beides los, nämlich Geld und Haus und evtl. Freundin auch. Also sei sehr vorsichtig und lass Dich beraten;

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stirbt der Vater vor der Mutter, dann sind alle seine leiblichen Kinder zu gleichen Teilen an dem was der Vater hinterläßt erbberechtigt. Stirbt später die Mutter gilt natürlich für sie das gleiche; also ist bei ihrem Todesfall der Sohn des Vaters aus erster Ehe/bzw. früherer Beziehung natürlich nicht mehr erbberechtigt, sondern nur ihre zwei Kinder. Man braucht da nichts mehr "lösen".

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wie immer, es kommt darauf an; wenn Du nur eine Beratung brauchst (in einer Zivilangelegenheit), dann geh entweder zum Amtsgericht und lasse Dir unter Vorlage des H IV Bescheides einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen; mit diesem Schein geht man zum Anwalt und der berät Dich, evtl. schreibt er einen Schriftsatz an die Gegenseite und kann womöglich die Sache zum Abschluss bringen; je nachdem wie hoch sein Arbeitseinsatz ist, (Beratung, Schriftsatz, evtl. Vergleich) bekommt er verschiedene festgelegte Gebühren unabhängig vom Wert der Angelegenheit.

wenn man Prozesskostenhilfe für eine Klage erhalten will, d.h. Dein Anwalt kann die Kosten übers Gericht abrechnen, dann muss der Anwalt beim Gericht prozesskostenhilfe beantragen, hierzu muss er aber auch eine Abschrift der Klage zur Information des Gerichtes einreichen; denn das Gericht bewilligt nicht automatisch Prozesskostenhilfe, sondern nur dann wenn es eine gewisse Aussicht sieht, dass die Klage Erfolg haben kann und die Antragstellung nicht völlig aussichtslos ist.

Also allein beim Rechtspfleger die Prozesskostenhilfe zu beantragen reicht nicht aus.

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die Weitergabe von Daten ist nur im Falle des § 29 II Bundesdatenschutzgesetz zulässig; hier handelt es sich um einen Verstoß gg §§ 4 und 29 BDSG;

das Verhalten des Gläubigers ist unseriös;

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