Schätzkosten in Heizkostenabrechnung
Mein Bruder hat in seiner Heizkostenabrechnung Schätzkosten in Rechnung gestellt bekommen. Zum Ablesetermin letztes Jahr war ein Heizkostenverteiler kaputt und konnte nicht abgelesen werden. Der Vermieter wusste diesbezüglich bescheid. Darf er dann die Schätzkosten in Rechnung stellen bzw. muss mein Bruder diese Kosten zahlen?
1 Antwort
Eine interessante Frage!
Nach § 2 Ziff. 4.a) Betriebskostenverordung (BetrKV) gehören die Kosten der Berechnung und Aufteilung zu den umlagefähigen Kosten. Somit auch diese Schätzkosten.
Eine Schätzung nicht erfasster Heizverbräuche ist grundsätzlich nach § 9a (1) HeizkostenVerordnung zulässig. Die Schätzung des Verbrauchswertes ist nachvollziehbar zu begründen. Da die Heizkosten dieses Raumes nicht verbrauchsabhängig erfasst, sondern geschätzt wurden, ist der Mieter nach " 12 (1) BetrKV berechtigt, die Kosten für diesen Raum um 15 % pauschal zu mindern. Diese Kürzung könnte also höher sein als die Schätzkosten für diesen Raum ("Eigentor").
Allerdings ist noch Folgendes zu beachten: Für den defekten Heizkostenverteiler dürfen keine Geräte- und Ablesekosten berechnet werden.
Mehr zu den Heizkosten und dem Kürzungsrecht findet man hier:
PS: Musswissen, was veranlasst Dich zum Aufwärmen dieser sehr alten Frage?