Schätzkosten in Heizkostenabrechnung

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Eine interessante Frage!

Nach § 2 Ziff. 4.a) Betriebskostenverordung (BetrKV) gehören die Kosten der Berechnung und Aufteilung zu den umlagefähigen Kosten. Somit auch diese Schätzkosten.

Eine Schätzung nicht erfasster Heizverbräuche ist grundsätzlich nach § 9a (1) HeizkostenVerordnung zulässig. Die Schätzung des Verbrauchswertes ist nachvollziehbar zu begründen. Da die Heizkosten dieses Raumes nicht verbrauchsabhängig erfasst, sondern geschätzt wurden, ist der Mieter nach " 12 (1) BetrKV berechtigt, die Kosten für diesen Raum um 15 % pauschal zu mindern. Diese Kürzung könnte also höher sein als die Schätzkosten für diesen Raum ("Eigentor").

Allerdings ist noch Folgendes zu beachten: Für den defekten Heizkostenverteiler dürfen keine Geräte- und Ablesekosten berechnet werden.

Mehr zu den Heizkosten und dem Kürzungsrecht findet man hier:

https://www.mieterverein-hamburg.de/de/tipps-ratgeber/mietnebenkosten/heizkostenabrechnung-kontrolle/index.html#Sonderfaelle

PS: Musswissen, was veranlasst Dich zum Aufwärmen dieser sehr alten Frage?