Rücktritt als 1.Vorsitzende zur Unzeit, sechs Monate gewartet, nix passiert, was kann ich tun, um aus dem Vereinsregister rauszukommen?
Sachverhalt/Dilemma
Der Vorstand ist laut Satzung mit 2 von 3 entscheidungsberechtigten Personen weiterhin geschäftsfähig ( gemeinnütziger eingetragener Verein). Meinen Rücktritt veranlasste ich als 3. Person (Vorsitzende) jedoch kurzfristig, weil ich erhebliche Mängel in der Vereinsarbeit aufdeckte, die zu großen Schäden für Leib und Leben führen könnten (Brandschutz, Fluchtwege, fehlendes Sicherheitsprotokoll - keine Veranstaltungsversicherung möglich, ohne erheblichen finanziellen Aufwand). Da diese Tatsachen jedoch weiterhin vertuscht werden sollten und ich keine Mehrheit fand, die bereit war, diesen Missständen Rechnung zu tragen und deswegen auch noch gemobbt wurde, kündigte ich sowohl Mitgliedschaft, als auch Amt. Ich kam mir hinlänglich für blöd verkauft vor.
Da mein Rücktritt jedoch zur Unzeit geschah, gewährte ich die erforderliche Zeit für die Organisation von Neuwahlen, mit der Bitte um schnellstmögliche Regelung und in der Hoffnung auf Einsicht in die prekäre Situation. Nun sind mehr, als sechs Monate vergangen und es scheint, dass die Umstände jedoch dem noch amtierenden Vorstand keinerlei Anlass dafür gibt.
Bin ich immer noch haftbar? (Rücktritt erfolgte schriftlich und wurde bestätigt)
Komme ich selbst aus dem Vereinsregister raus?
Hinsichtlich des Betrugs und der Verschleierung auch ggü der Mitglieder ist es vielleicht ratsamer rechtliche Schritte einzuleiten und ein Veranstaltungsverbot zu erwirken? Welche Verantwortung trage ich dabei?
1 Antwort
Der Vorstand haftet
Einen möglichen Untreuevorwurf trifft damit grundsätzlich den Vorstand ... Haftungsrisiken im Verein minimieren · Von untreuen Vorständen und dem ...
Quelle: Winheller c o m Blog
Bei grob fahrlässiger Veruntreuung mit Privatvermögen
Wann haftet ein Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen?
Ausschließlich im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden haften Vorstand, Vereinsorgane oder ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder persönlich mit Ihrem Privatvermögen.
ehrenamt 24 d e Haftung