Nach dem Tod des Erblassers entstandene Forderungen
Hallo!
Das Vermögen ist mit dem Tod per gesetzlicher Erbfolge an die Erbengemeinschaft übergegangen. Die Tochter des Erblassers hatte schon zu Lebzeiten und über den Tod des Erblassers hinaus Kontovollmacht.
Ist die Tochter berechtigt, Rechnungen, die nach dem Tod des Erblassers in Bezug auf Todesanzeigen, Blumenschmuck, Grabstein usw. entstanden und auf den Namen der Tochter und nicht auf die Erbengemeinschaft ausgestellt sind, vom Konto der Erbengemeinschaft zu bezahlen, für das sie Kontovollmacht hatte? Müssten die Rechnungen nicht auf die Erbengemeinschaft anstatt auf den Namen der Tochter ausgestellt sein, um von der Erbengemeinschaft bezahlt zu werden?
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Andreas
4 Antworten
Die Tochter ist für die Beerdigung zuständig, die Bestattungskosten sind vorrangig dem Erbe zu entnehmen und nur dann, wenn dieses nicht ausreicht vom zuletzt Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Das hier erzielte wirtschaftliche Ergebnis entspricht genau dieser Regelung und ich vermag wirklich nicht zu erkennen, wo hier das Problem ist. Rechnungen werden im übrigen immer auf den Namen dessen ausgestellt, der den Auftrag vergibt und das dürfte hier unzweifelhaft die Tochter sein, welche wiederum die Kosten nur anteilig ihrem Erbanteil zu zahlen hatte.
Die Erbauseinandersetzung wird noch viel Zündstoff in sich bergen, wenn jetzt schon Rechnungen infrage gestellt werden, die nicht auf den Verstorbenen ausgestellt wurden. Sachlich sind diese Ausgaben in jedem Fall aus der Erbmasse vor der Erbauseinandersetzung zu begleichen.
Ist die Tochter berechtigt, Rechnungen, die nach dem Tod des Erblassers in Bezug auf Todesanzeigen, Blumenschmuck, Grabstein usw. entstanden und auf den Namen der Tochter und nicht auf die Erbengemeinschaft ausgestellt sind, vom Konto der Erbengemeinschaft zu bezahlen, für das sie Kontovollmacht hatte?
Ja, das ist sie und zwar auch wenn das Erbe dadurch geschmälert wird.
Die Erbengemeinschaft erbt, was übrigbleibt, nachdem der Verstorbene würdig bestattet wurde und zwar nur dass, was nach Begleichung der Rechnungen übrigbleibt.
So ganz befriedigen mich die bisherigen Antworten noch nicht. Ich entnehme ihnen, dass es per Gesetz abgesichert ist, ein würdiges Begräbnis zu gestalten. Aber wo liegen da die Grenzen?
Was mich interessieren würde ist, ob damit auch übertriebene Danksagungsanzeigen für weit über tausend Euro in deutschen Blättern abgedeckt sind wie auch Leichenschmaus und Blumenschmuck für über tausend Euro. Desweiteren wurden bestehende Versicherungverträge umgeschrieben auf eine WEG Erbengemeinschaft, ohne die Miterben dazu zu befragen. Ist WEG nicht ein steuerrechtlicher Begriff?
Ist das alles durch eine Kontovollmacht abgedeckt? Kann die Tochter machen, was sie will und Kosten verursachen wie sie will?