Kann eine erteilte Kontovollmacht bei überzogenem Konto des Kontoeigners eventuell Nachteile für den Bevollmächtigten haben?
Fall aus meinem Verwandtenkreis, der zur Zeit relevant ist und wo eine Entscheidung getroffen werden muss:
Eine Kontovollmacht wurde erteilt, als das Konto noch in Ordnung und ein Guthaben-Konto war.Die Umstände haben sich aber geändert. Der Kontoeigner hat sein Konto danach bis zum erlaubten Limit längere Zeit überzogen und befürchtet nun in absehbarer Zeit Ärger mit der Bank, die ja zur Zeit noch stillhält, weil sie gut daran verdient.
Wenn das Konto aber "hochgeht", weil die Geduld der Bank vorbei ist und die Rückzahlung des Dispositionskredits eventuell zu lange dauert, hätte dann der Bevollmächtigte irgendwelche Nachteile zu befürchten, weil die Bank dann versuchen würde, ihn haftbar zu machen und für die Tilgung ebenfalls heranzuziehen? Der Bevollmächtigte soll auf keinen Fall Nachteile, egal welcher Art auch immer, haben oder bekommen, da er sich nie etwas zuschulden kommen ließ und die Kontovollmacht auch nie in Anspruch genommen hat.
Wäre es vielleicht besser, in dem Fall dem bisher Bevollmächtigten die Kontovollmacht zu seinem eigenen Schutz wieder zu entziehen, bevor die Bank eventuell irgendwann mal tätig wird, damit er keinen Ärger mit der Bank bekommen kann oder kann die Bank ihn sowieso nicht mit einbeziehen? Wo werden erteilte oder entzogene Kontovollmachten gemeldet oder gespeichert und könnte das irgendwelche geschäftlichen Nachteile für den Bevollmächtigten haben, vor allen Dingen auch dann, wenn ihm die Vollmacht wieder entzogen wird?
2 Antworten
Eine Vollmacht ist keine Bürgschaft.
Nur bei einer Bürgschaft muß man auch für die Schulden aufkommen, wenn der Schuldner diese nicht mehr bedient.
Danke. Sah ich eigentlich genauso, wollte aber nur nochmal Bestätigungen einholen, ob ich richtig liege, weil ich schon im Netz gesucht, aber Nichts gefunden hatte.
Der Bevollmächtigte gibt Willenserklärungen im Namen des Kontoinhabers ab. Damit gelten diese wie vom Kontoinhaber vorgenommen und immer nur gegen diesen. Eine Haftung ist damit wie von Snoopy155 bereits dargestellt ausgeschlossen.