Muss ich die Krankenversicherung nachzahlen wenn ich falsch versichert war?
Ich war 2 Jahre lang bei meinem Arbeitgeber über meine private Versicherung versichert (ich war vorher selbständig). Nun wurde ich vor ein paar Monaten in die gesetzliche zwangsversichert und die Versicherung sagt dass ich für die Zeit wo ich privat versichert war, rückwirkend die Beiträge nachzahlen soll.. das sind ca 12000 EUR.
Muss ich das wirklich tun oder ist das die Angelegenheit meines Arbeitgebers? Ich wusste ja schließlich nichts davon dass ich "falsch" versichert war. Jetzt hat der Arbeitgeber gemeint dass ich einen Teil mittragen muss?? Ich habe kein Geld für sowas und ich war nie krank.
1 Antwort
Hallo, Sie haben weitgehend recht. In erster Linie hat der Arbeitgeber den Fehler gemacht (er hat Sie wohl nicht als versicherungspflichtig gemeldet) und er, nicht Sie, muss auch an die GKV nachzahlen.
Erfahrungsgemäß versuchen die Arbeitgeber, sich das Geld vom Arbeitnehemr zurükzuholen und es schwierig, sich dagegen zu wehren, wenn man weiter dort arbeiten will.
Wichtig wäre vor allem, sich rückwirkend als versicherungspflichtig bei der PKV zu melden (mit einer Bestätigung der GKV). Die PKV ist zu nichts verpflichtet, aber vielleicht kommt sie entgegen.
Viel Glück
Barmer
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als die Versicherungspflicht eingeführt wurde, konnten wir alle hier noch nicht lesen und schreiben. Und es kommt nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze an, sondern auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze = Versicherungspflichtgrenze. Seit Ulla Schmidt sind die nicht mehr gleich.
vielen Dank für die Antwort! Ich habe eh vor da demnächst zu kündigen. Ich hoffe nur dass er mir die Nachzahlung oder ein Teil davon in Rechnung stellt.
Und ja, ich habe schon die PKV benachrichtigt, leider möchten sie mir da nicht entgegen kommen.. Ich bin noch (zusätzlich bei der privaten versichert) und habe ein Angebot für eine Anwartschaftsversicherung geholt.
ich meinte natürlich "NICHT in Rechnung stellt".
Es wundert mich immer wieder, wie naiv sich manche menschen geben. Mit Einführung der Versicherungspflicht in der GKV bei Verdiensten unter der Beitragsbemessungsgrenze wurde in den verschiedensten Medien immer wieder auf die Gesamtproblematik hingewiesen. Zudem gilt auch heute noch - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.