Muss die Mehrwertsteuer in einer Festpreis-Rechnung ausgewiesen werden?
Mit einer Handwerker-Firma wurde ein Festpreis für die Ausführung von Malerarbeiten und "Barzahlung gegen Rechnung" (mit Quittung) vereinbart. Damit scheidet die Geltendmachung von steuerlichen Vorteilen praktisch aus. Zu der Handwerker-Rechnung ist aber von Interesse, ob darin außer dem vereinbarten Festpreis von Gesetzes wegen auch die enthaltene Mehrwertsteuer separat ausgewiesen werden muss.
1 Antwort
In Ergänzung zu den Antworten von @TobJob und @qtbasket möchte ich noch bemerken, dass ein Ausweis der Umsatzsteuer durch den Handwerker nur zulässig, wenn er nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung des UStG fällt.
Und du hast natürlich recht, wenn die Rechnung bei Rechnungsübergabe in bar gegen Quittung bezahlt wird, entfällt natürlich die steuerliche Geltendmachung nach § 35a EStG, weil dafür eine Überweisung auf das Konto des Betriebes notwendig ist.
Sinn der Frage ist, dass der Auftraggeber eine unbedingt einwandfreie Rechnung haben will, insbesondere auch, weil er die Rechnung zur Erstattung des Betrags an eine Behörde weitergeben möchte.
Das mit dem "Weiterreichen" habt ihr ja schon geklärt. Für alles andere ist die Rechnung "einwandfrei" genug.
Wenn der Fragesteller die Leistung für sein privates Umfeld bezieht, kann ihm der Ausweis der Umsatzsteuer herzlich egal sein. Preisvereinbarungen mit Endkunden sind immer Endpreisvereinbarungen.
Ich verstehe deshalb den Sinn der Frage nicht. Sinnhaft wird sie erst, wenn er selber vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht.