Darf der KfZ Stellplatz in die Nettokaltmiete mit einberechnet werden?

2 Antworten

Ich würde zunächst mindestens einen Schritt zurückgehen, ehe über die (Be)Rechnung gesprochen wird. Was wurde konkret vom Makler angeboten und welche Referenzgrößen (Kaltmiete, Garagenmiete, Nebenkosten etc.) hat er genannt und beziffert? Was wurde im Maklervertrag vereinbart?

Die Rechnung ist also nur der letzte Schritt. Es kann sein, dass die Forderung bzgl. der Garage berechtigt oder unberechtigt ist (dies hängt maßgeblich von den vorstehenden Punkten ab).

Ein weiterer Knackpunkt ist der Mehrwertsteuerausweis in den vorausgehenden Schritten.

Ich habe hier ein annähernd(?) passendes Urteil des OLG Köln (Az. 6 U 27/01 vom 30.11.2001), mit dem Du Dich in Deinem Fall näher beschäftigen solltest: http://openjur.de/u/88628.html. Damals galt schon das an anderer Stelle erwähnte WoVermRG.

Auch wenn ich oben vollständigkeitshalber die Nebenkosten erwähnt habe, so soll das keineswegs bedeuten, dass diese in die Berechnungsbasis einbezogen werden dürfen. Heißt es doch in § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermRG "Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.". Daraus folgt übrigens im Umkehrschluss, dass Nebenkostenpauschalen einbezogen werden dürfen (was aber wohl nicht fragerelevant ist).


Da schauen wir zunächst mal ins Gesetz, ins Wohnungsvermittlungsgesetz genau gesprochen, und stellen fest, dass der Makler Provision in Höhe von 2 Mieten nehmen darf:

www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/__3.html

Und was hat der Makler hier genommen? Provision in Höhe von 2 Mieten. Wo also ist das Problem? Ich sehe keins. Oder ist der Vertrag über die Kfz-Stellplätze etwa nicht vom Makler vermittelt worden? Das wäre nämlich der einzige Grund, der gegen den Anspruch sprechen könnte.