Darf der KfZ Stellplatz in die Nettokaltmiete mit einberechnet werden?
Mein Makler hat mir 2 Nettokaltmieten (800€) + 2 KfZ Stellplätze (25€) + 19% MwSt berechnet. Also die KfZ Stellplätze waren nicht extra ausgewiesen, sondern es sah so aus:
Bitte zahlen Sie den ausstehenden Betrag von 1650€ + 19% Mehrwertsteuer 313,50€ =1963,50
Ohne die KfZ Stellplätze wären es nur 1904,00€.
Darf der Makler den KfZ Stellplatz wirklich mit reinrechnen und dadurch etwas mehr Provision verlangen?
2 Antworten
Ich würde zunächst mindestens einen Schritt zurückgehen, ehe über die (Be)Rechnung gesprochen wird. Was wurde konkret vom Makler angeboten und welche Referenzgrößen (Kaltmiete, Garagenmiete, Nebenkosten etc.) hat er genannt und beziffert? Was wurde im Maklervertrag vereinbart?
Die Rechnung ist also nur der letzte Schritt. Es kann sein, dass die Forderung bzgl. der Garage berechtigt oder unberechtigt ist (dies hängt maßgeblich von den vorstehenden Punkten ab).
Ein weiterer Knackpunkt ist der Mehrwertsteuerausweis in den vorausgehenden Schritten.
Ich habe hier ein annähernd(?) passendes Urteil des OLG Köln (Az. 6 U 27/01 vom 30.11.2001), mit dem Du Dich in Deinem Fall näher beschäftigen solltest: http://openjur.de/u/88628.html. Damals galt schon das an anderer Stelle erwähnte WoVermRG.
Auch wenn ich oben vollständigkeitshalber die Nebenkosten erwähnt habe, so soll das keineswegs bedeuten, dass diese in die Berechnungsbasis einbezogen werden dürfen. Heißt es doch in § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermRG "Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.". Daraus folgt übrigens im Umkehrschluss, dass Nebenkostenpauschalen einbezogen werden dürfen (was aber wohl nicht fragerelevant ist).
Da muss man halt zweimal lesen. Es handelt sich bei dem beklagten Makler offenbar um ein schwarzes Schaf, der eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung nicht befolgt (Motto: "Versuch macht klug!"). Das Gericht schaut hier offenbar beim zweiten und x-ten Mal genauer hin und greift dem Makler etwas tiefer in die Geldbörse. Ich würde sagen, der betreffende Mieter profitiert davon als Trittbrettfahrer und lacht sich ins Fäustchen, dass sein Mieterverein hier ins Schwarze getroffen hat.
Aus Sicht des Mieters ist die wettbewerbsrechtliche Wertung des Gerichtes weniger relevant, als die teilweise Streichung des Maklerlohns wegen unvollständiger Preisangaben. Und genau dies ist für den hiesigen Fragefall vielleicht von Bedeutung.
Da schauen wir zunächst mal ins Gesetz, ins Wohnungsvermittlungsgesetz genau gesprochen, und stellen fest, dass der Makler Provision in Höhe von 2 Mieten nehmen darf:
www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/__3.html
Und was hat der Makler hier genommen? Provision in Höhe von 2 Mieten. Wo also ist das Problem? Ich sehe keins. Oder ist der Vertrag über die Kfz-Stellplätze etwa nicht vom Makler vermittelt worden? Das wäre nämlich der einzige Grund, der gegen den Anspruch sprechen könnte.
Hallo Privatier59. Danke für Ihre Antwort. Das nächste mal aber bitte nicht so arrogant und von oben herab. Wenn ich es besser gewusst hätte, hätte ich die Frage ja nicht reingeschrieben. Nichts desto trotz, Ihre Antwort war hilfreich. Danke.
Wenn ich Zahnschmerzen habe, interessiert mich nicht, was die Zahnärztin in der Bluse hat, sondern, ob sie mir helfen kann..... Nur mal so zum Vergleich!
Da fehlt mir jetzt allerdings die Begründung, wieso ein Wettbewerbsverstoß Auswirkung auf den Vergütungsanspruch des Maklers haben kann. Insofern ist die zitierte Entscheidung nah dabei und doch daneben.