Wenn du die Erträge bei einem ausländischen Broker erwirtschaftest, dann bringt es nichts, wenn du hierfür deiner deutschen Bank einen Freistellungsauftrag gibst. Denn die "Quelle" ist die ausländische Bank und die führt eh keine Abgeltungsteuer an den deutschen Fiskus ab. Ein Freistellungsauftrag wirkt nur für die Erträge, die du bei deiner deutschen Bank generierst.

Du musst also deine Erträge, die du im Ausland erzielst, in deiner deutschen Steuererklärung angeben - natürlich zusammen mit den "deutschen" Erträgen.

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In Ergänzung zu den Antworten von @TobJob und @qtbasket möchte ich noch bemerken, dass ein Ausweis der Umsatzsteuer durch den Handwerker nur zulässig, wenn er nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung des UStG fällt.

Und du hast natürlich recht, wenn die Rechnung bei Rechnungsübergabe in bar gegen Quittung bezahlt wird, entfällt natürlich die steuerliche Geltendmachung nach § 35a EStG, weil dafür eine Überweisung auf das Konto des Betriebes notwendig ist.

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Die vierteljährlichen Vorauszahlungen wurden aufgrund der Steuerschuld aus dem letzten Steuerbescheid festgesetzt. In dem kam für euch beide offenbar eine Nachzahlung heraus! Um diese Nachzahlung künftig zu vermeiden, setzt das Finanzamt Steuervorauszahlungen fest.

Nachzulesen ist dies in § 37 Abs. 3 EStG

http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62276.htm

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Die Rücksendung der Belege ist ein Indiz dafür, dass das Finanzamt deine Steuererklärung abschließend bearbeitet hat.

Wenn du jetzt in den nächsten Tagen den Steuerbescheid bekommen solltest, dann ist das Geld auch schon fast auf dem Konto!

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Zu deiner ergänzenden Erläuterung deiner Frage:

Du hast recht, bei einer Erstattung aus dem Einkommensteuer-Bescheid landet das Geld auf deinem Bankkonto und da freut sich der Inso-Verwalter.

Da du aber tatsächlich Mehraufwendungen durch die Anfahrt zur Arbeitsstätte hast, bleibt dir nur die Möglichkeit, dir im Vorwege einen Freibetrag auf deine Lohnsteuerkarte auftragen zu lassen. Dies führt dazu, dass dir weniger Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgezogen wird!

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Deine Haftpflicht wird mit Sicherheit nicht zahlen!

Notier dir dir sofort den Zählerstand deines Zählers, damit du eine Berechnungsgrundlage für die Abrechnung mit dem Vermieter hast. Denn der muss für die Kosten aufkommen und wird das mit seiner Gebäudeversicherung abrechnen!

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