Makler Courtage mindern bei Schlechtleistung
Hallo zusammen! Wir haben ein Haus über einen Makler erworben. Allerdings hat dieser nur bedingt einen guten Job gemacht. Gebäude ist ein Baujahr älter, Wohnfläche "stimmt" nicht, da ausgebaute Kellerräume nicht umgewidmet, Informationen zwischen uns und Käufer wurden nicht weiter gegeben (Wunsch nach Wegerecht des Verkäufers blieb unerwähnt) - am Ende hat er nur bei allen Parteien Druck gemacht, um seine Courtage zu erhalten.
Das Exposé erhält natürlich den Passus, dass die Infos vom Verkäufer kommen und ohne Gewähr sind, auch die anderen Verfehlungen wurden nur mündlich besprochen und von uns über den Verkäufer in Erfahrung gebracht. Aber dafür 3,5% ?
Meiner Kenntnis nach kann man da wenig machen - oder hat jemand andere Erfahrungen?
Gruß aus dem Saarland
2 Antworten
Die Maklerleistung ist erbracht. Ansatzpunkte für Minderung des Courtageanspruchs sind da nicht zu sehen. Ich frage mich allerdings, wieso Ihr nicht gegen den Verkäufer vorgeht. Zumindest der Punkt "Kellerräume" dürfte für arglistiges Verschweigen von Mängeln mit entsprechenden Folgen sprechen.
Der Makler hat nicht gut vermittelt - als wir dann den persönlichen Kontakt hatten, haben wir die Informationen vom Verkäufer erhalten. Die Kellerräume sind steuerlich bereits Wohnräume, und laut Gutachter sind diese auch baurechtlich problemlos einzutragen - was wir dann jetzt tun.
Hätten wir nicht vor Vertragsschluss danach gefragt, und es wäre hinterher herausgekommen, dann wäre es arglistiges Verschweigen IMHO.
18 U 10/05,OLG Hamm,24.04.2006, Haftung des Maklers für unrichtige Angaben 1. Ein Makler ist grundsätzlich nur zur Weitergabe eigenen Wissens verpflichtet. Beschränkt er sich auf die bloße Weitergabe von Angaben des Verkäufers, so haftet er bei deren Unrichtigkeit nur dann, wenn ihm entweder die Unrichtigkeit der Angaben positiv bekannt ist oder ihn ausnahmsweise eine Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht trifft. 2. Enthält das Exposé eines Maklers die objektiv unrichtige Angabe, dass bestimmte Räume eines Gebäudes ohne weiteres als Wohnräume zu nutzen sind, so liegt darin grundsätzlich keine zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung, wenn der Makler damit letztlich nur solche Angaben weitergegeben hat, die ihm zuvor von der Verkäuferseite erteilt worden waren. 3. Ein Makler kann im konkreten Einzelfall mit Rücksicht auf Treu und Glauben verpflichtet sein, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, eine tatsächliche oder auch rechtliche Frage nicht überprüft zu haben, die für den Auftraggeber offenkundig von maßgeblicher Bedeutung ist.
http://www.habuchkreisel.de/Maklerprovision%20und%20Urteile.htm