Kündigung während der Brückenteilzeit, worauf berechnet sich eine mögliche Abfindung?
Hallo werte Arbeitsrechtler,
in die Voraussetzungen und Fristen der neuen Brückenteilzeit habe ich mich jetzt soweit eingelesen, jedoch finde ich keine Informationen über die Berechnung einer möglichen Abfindung bei einer Kündigung durch den AG.
Es geht mir bei meiner Frage nicht um den grundsätzlich möglichen Anspruch auf eine Abfindung, sondern ob die Gehaltsgrundlage bei einer möglichen Abfindung sich auf das "alte" Vollzeitgehalt oder das "neue" angepasste Teilzeitgehalt beziehen würde.
Danke für eure Einschätzungen !
1 Antwort
Wenn für die Kündigung ein gesetzlich anerkannter Grund besteht, stellt sich das Thema Abfindung schon einmal überhaupt nicht. Es gibt keinen Abfindungsanspruch.
Wenn sich die Frage der Abfindung stellt, dann wird oftmals als Verhandlungsgrundlage ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genommen.
Die Höhe kann sich ja nur auf das aktuelle Gehalt beziehen, denn es geht ja nicht darum für die Treue in der Vergangenheit zu belohnen, sondern darum, für den Verlust des bestehenden Arbeitsplatzes zu entschädigen.
Aber da die Abfindung Sache der Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, sind natürlich vielfältige Gestaltungen denkbar möglich.
Da Abfindungen nicht gesetzlich geregelt sind, dürfte die Suche nach gesetzlichen Grundlagen aussichtslos sein.
Auskunft über die übliche Berechnung einer Abfindung in solchen Fällen könnten Arbeitnehmerorganisationen, wie etwa Gewerkschaften, oder aber besonders versierte (!) Fachanwälte für Arbeitsrecht geben.
Wenn im Betrieb Deines Arbeitgebers ein Betriebsrat besteht, könnte man es auch da versuchen, allerdings ist die arbeitsrechtliche Fachkompetenz der meisten Betriebsräte so schlecht, daß es schon viel des Glücks bedarf, dort eine belastbare Auskunft zu bekommen.
Danke Privatier59 !
Es geht mir um eine reine Risikoabschätzung; Das neue Brückenteilzeitgesetz ermöglicht ja dem Arbeitnehmer befristet in eine Teilzeit zu gehen (Vorgaben, Fristen müssen natürlich beachtet werden) und einen gesetzlichen Anspruch zu haben, nach vereinbartem Ablauf der Teilzeit wieder in die/eine Vollzeitstelle (oder eben die selbe Anzahl von Stunden wie vorher) zu gehen.
Mich interessiert jetzt, ob ein Arbeitgeber nicht die Zeit der Brückenteilzeit nutzen könnte, um sich von unliebsamen Mitarbeitern zu trennen und bei einem Kündigungsverfahren dann eine geringere Abfindung (z.B. 0,5 Faktor) auf das dann ja reduzierte Gehalt (da angepasst auf die verringerte Stundenzahl) zahlen zu müssen.
Hast Du oder ein Mitleser hierzu vielleicht schon Erfahrungswerte oder ist dies irgendwo in dem Gesetz oder der Auslegung des Gesetzes verankert (ich konnte nichts dazu finden) ?
Danke !