Krankengeld Zahlung?

1 Antwort

Eine erneute Lohnfortzahlung (LFZ) bei lfd. Krankengeldbezug (KG) ist natürlich nicht möglich. Man kann die dieselbe Kuh nicht zweimal melken - entweder wird nur LFZ ausgezahlt oder nur KG.

Die Höchstanspruchsdauer liegt bei 1 oder 2 oder 3 oder mehr Erkrankungen unverändert bei 78 Wochen.

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/krankengeld-dauer-des-anspruchs-2-hinzutritt-einer-weiteren-krankheit_idesk_PI434_HI2558373.html

Die schon bestehende Krankheit (dieselbe Krankheit) und die hinzugetretene Krankheit bilden eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.

Das KG wird nach § 47 SGB V berechnet - mehr Infos hier:

https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/422-krankengeld-berechnung.html

Für die Krankengeldberechnung ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt des Abrechnungszeitraumes maßgebend, welcher vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits abgerechnet wurde.

Gute Besserung für Dich! :-)


Martin458 
Beitragsersteller
 22.03.2020, 18:45

Vielen Dank für die ausführliche Antwort

Mit der Krankengeldberechnung komme ich nicht ganz klar.

Habe ich es richtig verstanden das die Krankenkasse richtig gerechnet hat aus Dezember 2019 und die Tageshöhe richtig ist. Sorry nochmals für die Fragen.

Zu die weitere Krankheit die ich am Montag mit behandeln lassen muss und der Arzt eine weitere Krankmeldung schreibt, müsste dann die Krankenkasse weiterhin zahlen wenn eine zweite Krankheit hinzugekommen ist?

Möchte auch nicht zwei Kühe melken, mir war nur wichtig zu wissen wer eigentlich in meinem fall bezahlen soll-muss.

Vielen Dank nochmals für eure Antworten

Gruß Martin

Maerz2019  22.03.2020, 18:54
@Martin458

Habe ich es richtig verstanden das die Krankenkasse richtig gerechnet hat aus Dezember 2019 und die Tageshöhe richtig ist.

Genau! Und man muss hier festellen - leider: denn es gilt: "Abrechnungszeitraum maßgebend, welcher vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits abgerechnet wurde."

Wärst Du also nur 4 Tage später (01.02.20) mit einem AU-Schein ausgestattet gewesen, wärst Du in den Genuss des 2020er-Satz gekommen. Die Grundlage für die Berechnung Deines KG ist 12/2019 (=abgerechneter Lohnmonat) und eben nicht 01/2020.

Zu die weitere Krankheit die ich am Montag mit behandeln lassen muss und der Arzt eine weitere Krankmeldung schreibt, müsste dann die Krankenkasse weiterhin zahlen wenn eine zweite Krankheit hinzugekommen ist?

Ja, genau: das KG gilt über sämtliche Krankenheiten hinweg, die in der Zeit des KG-Bezuges auftreten. Das ist sehr misslich, denn vor allem ältere Arbeitnehmer erleiden in langen KG-Bezugszeiten oft Folgeerkrankungen, zB durch Krebs. Dennoch wird die ingesamte Anspruchsdauer (78 Wochen) nicht verlängert - komme was wolle.