Krankengeld Zahlung?
Hallo
Hätte mal fragen wegen Bezug von Krankengeld. Bin angestellter und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Hätte Anspruch auf das höchste Tageskrankengeld . wurde am 28.01.2020 Arbeitsunfähig geschrieben. Die Krankheit dauert leider noch immer an. Die Krankenkasse hat mir ein Schreiben geschickt mit dem aktuellen Tageskrankengeldsatz.
Der liegt laut Aussage meiner Krankenkasse bei Netto 92,84€.
Die Krankenkasse meinte das das Einkommen aus Dezember 2019 herangezogen wurde. Mag ja richtig sein?
Muss die Krankenkasse das Tages Krankengeld nicht in Höhe von 96,23€ zahlen? Das ist der Höchstsatz aus 2020.
Bin wegen einen Kniemeniskus arbeitsunfähig seid 28.01.20 krank geschrieben.
Was ist wenn mann wegen dem Knie krank geschrieben ist bis einschließlich 05.04.2020. und im Krankengeldbezug.Habe seid gestern zusätzlich wieder starke Bandscheiben Probleme und kann mich kaum noch bewegen.
Meine Frage, Würde jetzt eine neue Krankheit dazukommen, müsste die Krankenkasse oder der Arbeitgeber weiterhin zahlen, Lohnfortzahlung 6 Wochen und dann Krankengeld?
Vielen Dank für die Antworten
L.G. Martin
1 Antwort
Eine erneute Lohnfortzahlung (LFZ) bei lfd. Krankengeldbezug (KG) ist natürlich nicht möglich. Man kann die dieselbe Kuh nicht zweimal melken - entweder wird nur LFZ ausgezahlt oder nur KG.
Die Höchstanspruchsdauer liegt bei 1 oder 2 oder 3 oder mehr Erkrankungen unverändert bei 78 Wochen.
Die schon bestehende Krankheit (dieselbe Krankheit) und die hinzugetretene Krankheit bilden eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.
Das KG wird nach § 47 SGB V berechnet - mehr Infos hier:
Für die Krankengeldberechnung ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt des Abrechnungszeitraumes maßgebend, welcher vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits abgerechnet wurde.
Gute Besserung für Dich! :-)
Habe ich es richtig verstanden das die Krankenkasse richtig gerechnet hat aus Dezember 2019 und die Tageshöhe richtig ist.
Genau! Und man muss hier festellen - leider: denn es gilt: "Abrechnungszeitraum maßgebend, welcher vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits abgerechnet wurde."
Wärst Du also nur 4 Tage später (01.02.20) mit einem AU-Schein ausgestattet gewesen, wärst Du in den Genuss des 2020er-Satz gekommen. Die Grundlage für die Berechnung Deines KG ist 12/2019 (=abgerechneter Lohnmonat) und eben nicht 01/2020.
Zu die weitere Krankheit die ich am Montag mit behandeln lassen muss und der Arzt eine weitere Krankmeldung schreibt, müsste dann die Krankenkasse weiterhin zahlen wenn eine zweite Krankheit hinzugekommen ist?
Ja, genau: das KG gilt über sämtliche Krankenheiten hinweg, die in der Zeit des KG-Bezuges auftreten. Das ist sehr misslich, denn vor allem ältere Arbeitnehmer erleiden in langen KG-Bezugszeiten oft Folgeerkrankungen, zB durch Krebs. Dennoch wird die ingesamte Anspruchsdauer (78 Wochen) nicht verlängert - komme was wolle.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort
Mit der Krankengeldberechnung komme ich nicht ganz klar.
Habe ich es richtig verstanden das die Krankenkasse richtig gerechnet hat aus Dezember 2019 und die Tageshöhe richtig ist. Sorry nochmals für die Fragen.
Zu die weitere Krankheit die ich am Montag mit behandeln lassen muss und der Arzt eine weitere Krankmeldung schreibt, müsste dann die Krankenkasse weiterhin zahlen wenn eine zweite Krankheit hinzugekommen ist?
Möchte auch nicht zwei Kühe melken, mir war nur wichtig zu wissen wer eigentlich in meinem fall bezahlen soll-muss.
Vielen Dank nochmals für eure Antworten
Gruß Martin