Kann "Sugardaddy" auf dem Sterbebett seine kleine Freundin heiraten um dieser über den Freibetrag der Ehefrau Erbschaftsteuer zu ersparen?
4 Antworten
Das dürfte am Ende der Richter entscheiden.
Dem Buchstaben des Gesetzes (ErbStG) zufolge ja, allerdings haben wir auch noch einen § 42 AO.
Die Gestaltungsempfehlung kann daher nur lauten: Tu das, denn wenn du es nicht tust, steht mit Sicherheit fest, dass der Ehegattenfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden kann.
Möchte vielleicht mal jemand, der nicht so faul ist wie ich, googlen, ob es einen solchen Richter bereits gegeben hat?
... und da du bekannt dafür bist, auch mehr oder minder aussichtslose Fälle zu gewinnen, denke ich, dass man da auf dein Urteil vertrauen kann.
Ich denke, dass größere Probleme mögliche andere Erben machen, als das Finanzamt.
Kaum vorstellbar wie ein Beweis geführt werden sollte, dass nicht aus Liebe geheiratet wird, sondern aus steuerlichen Gründen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird doch ein älterer Herr von über 70 und entsprechend konservativ erzogen, doch nur die Verbindung legalisieren.
Es gab doch im April 1945 schon eine Ehe sozusagen auf dem letzten Drücker, da ging es auch nicht um den Erbschaftsteuerfreibetrag. ;-)
Es gab doch im April 1945 schon eine Ehe sozusagen auf dem letzten
Drücker, da ging es auch nicht um den Erbschaftsteuerfreibetrag.
Und bis zum April 1945 gab es sogar noch "Ferntrauung". Da kam das Ja-Wort per Feldpost.
Auf dem Sterbebett... nun ja, Aufgebot bestellen, in Anwesenheit eines Standesbeamten, etc. - die ganzen Formalien bleiben ja bestehen.
Heiraten ist ja noch die harmlose Variante. Überlege mal SugarDaddy würde die Dame adoptieren. Das ist ja ein bekannter Trick, sein Vermögen möglichst steuersparend zu vererben außerhalb der Familie.
Wenn SugarDaddy´s Darling noch Eltern hat, dürfte das aber schwierig werden.
Mir ist keine Entscheidung bekannt, bei der ein Richter sich so weit aus dem Fenster gelehnt hätte, zu urteilen, eine Eheschließung sei nicht außersteuerlichen Gründen (z.B. Liebe) erfolgt. Außerdem: der steuerliche Grund ist ja nur 1 von mehreren Kriterien des § 42 AO. Ein anderes lautet z.B.: "komplizierte und unübliche Gestaltung". Und da würde doch niemand seriös begründen können, was an einer Eheschließung kompliziert und unüblich sein soll. Ich meine, ein einfaches "JA!", hingehaucht mit dem letzten Atemzug, das ist doch fast schon so einfach und übersichtlich wie konkludentes Handeln.