Meine Frage ist; wo trage ich diese Ausgabe ein?

Bei den Betriebsausgaben, bei der Umsatzsteuer, bei der Vorsteuer, in der Anlage EÜR, sofern notwendig, und in der UStE.

Nicht in der Anlage G und nicht in der GewStE. Dort stehen nur die Summen.

Hat das was mit Reverse Charge Verfahren zu tun? 

Ja.

Auf der Rechnung steht nämlich nichts über Steuerschuldumkehr.

Das spielt doch keine Rolle. Wer sollte dem Ami vorschreiben, was er auf seine Rechnung zu schreiben hat? Davon ändern sich die Rechtsfolgen auch nicht.

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So wie es aussieht, hast du im Jahr 2019 keine Einnahmen von 80$. Sie sind dir ja nicht zugeflossen.

Aber selbst wenn, wäre dies steuerlich unerheblich, es sei denn, du hast daneben noch weitere Einnahmen (besser: Einkünfte), die insgesamt den Betrag von 410 Euro übersteigen.

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Sind die Tippgeberprovisionen ...... steuerfrei?

Umsatzsteuer
Steuerfrei

Gewerbesteuer, Einkommensteuer
Nicht steuerfrei.

Sind die Tippgeberprovisionen ...zu versteuern...?

Umsatzsteuer
Nein.

Gewerbesteuer
Nein, da unter Freibetrag.

Einkommensteuer
Das hängt davon ab, welches Einkommen es sonst noch gibt. Für sich allein genommen nein, da unter Freibetrag.

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Alternative 1:

Sieht nach einem Abrechnungsfehler aus. Die Grundsteuer wird üblicherweise dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Auf einen Mieter wird sie lediglich umgelegt. Womöglich wurde nicht bedacht, dass ihr nicht Mieter, sondern Eigentümer seid.

Alternative 2:

Die Grundsteuerpflicht entfällt auf denjenigem der am 1. Januar als Eigentümer im Grundbuch steht. Deshalb muss diese Position gesondert im Kaufvertrag behandelt werden. Üblicherweise gibt es dazu eine Erwerberabrechnung, in der der alte Eigentümer die Grundsteuer, die er in 2017 noch zu tragen hatte, weiterberechnet.

Eins von beiden ist bestimmt zutreffend.

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Bei der Umsatzsteuer musst du im Moment des Kaufes eine Zuordnung treffen, ob es zur betrieblichen Sphäre oder zur privaten gehört. Davon abhängig ist auch der Vorsteuerabzug und eine eventuelle Besteuerung der außerbetrieblichen Nutzung.

Bei der Einkommensteuer gilt § 12 Nummer 1 EStG mit der Folge, dass der Stuhl nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Allerdings wurde diese Norm durch zahlreiche Rechtsprechung aufgeweicht, so dass man auch hier einen nichtbetrieblichen Anteil erfassen müsste.

Lifehack:

Setz dich nicht privat drauf.

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Hier bleiben aber reichlich Fragen offen:

Offenbar stellt das Equipment ja notwendiges Betriebsvermögen dar, musste also (zwangsweise) eingelegt werden. Daher kann der Verkauf auch nur aus dem betriebsvermögen heraus erfolgen oder aber die Gegenstände müssen vorher entnommen werden, was dann auch wieder zwangsweise erfolgen würde.

Offenbar sind hier weder die Einlage noch die Entnahme erolgt, was im Fall einer Betriebsprüfung wohl korrigiert würde. Das Ergebnis wäre mit einer ziemlichen Wahrscheinlichkeit aber zu deinen Gunsten.

Jedenfalls würdest du mit einer Rechnung als Unternehmer dokumentieren, dass aus dem Betriebsvermögen heraus verkauft würde. Deshalb würde ich die Rechnung als Privatmann stellen und gut ist.

Das Thema Umsatzsteuer müssen wir wohl nicht anfassen. Die ist wohl verloren.

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Das Finanzamt nimmt die Daten her, die es vom Arbeitgeber übermittelt bekommt, egal was auf der Lohnsteuerbescheinigung steht.

Wenn es Differenzen gibt, muss man sich damit eben mit dem Finanzamt auseinandersetzen.

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...also, hä?

Die Günstigerprüfung findet doch erst bei der Einkommensteuerveranlagung statt. Unterjährig kriegt man auf jeden Fall Kindergeld.

Der Freibetrag wirkt sich nur auf den SolZ und die KiSt aus - mit ein paar Cent.

Ich verstehe das Ansinnen nicht.

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Diese Rechtsänderung fand im Jahr 2004 statt. Vorher war das tatsächlich gezahlte Kindergeld einzutragen, ab 2004 der Anspruch.

Was ist eigentlich so schwer an "Anspruch" zu verstehen?

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Natürlich kann man nicht in das Vermögen eines anderen Menschen als den, der Schulden hat, pfänden. Sonst müsste ich ja Angst haben, dass sie wegen der Schulden deines Mannes auch mal bei mir vor der Tür stehen.

Aber zur Berechnung dessen, was gepfändet werden kann, wird berechnet, worüber der Mann überhaupt verfügt.

Bei den Einkommensteuern ist es nun mal halt so, dass Eheleute von Gesetz wegen Gesamtschuldner der Steuer sind, aber niemals Gesamtgläubiger. Das bedeutet, ein Erstattungsanspruch an Steuern lässt sich genau dem einen oder dem anderen zurechnen. Und soweit der Erstattungsanspruch dir zugerechnet werden muss, kann da auch nichts gepfändet werden.

Ausnahme: Die Erstattung geht auf das Konto des Mannes, denn der Mann hat der Bank gegenüber erklärt, dass das auf dem Konto befindliche Geld ihm gehört. Wenn das der Fall ist, solltet ihr dem Finanzamt ein anderes Konto angeben.

Sofern sich eine Gesamterstattung an Steuern deshalb ergibt, weil du 100 Euro erstattet bekommst und er 80 Euro nachzahlen muss, lässt sich auch dies errechnen.

Und noch etwas: Als Ehefrau bis du deinem Mann gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig. Sofern sich aus euren Verhältnissen ein tatsächlicher Unterhaltsanspruch deines Mannes dir gegenüber ergibt, wird auch dieser Anspruch in die oben genannte Berechnung einbezogen.

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Das dürfte am Ende der Richter entscheiden.

Dem Buchstaben des Gesetzes (ErbStG) zufolge ja, allerdings haben wir auch noch einen § 42 AO.

Die Gestaltungsempfehlung kann daher nur lauten: Tu das, denn wenn du es nicht tust, steht mit Sicherheit fest, dass der Ehegattenfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden kann.

Möchte vielleicht mal jemand, der nicht so faul ist wie ich, googlen, ob es einen solchen Richter bereits gegeben hat?

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