Kann die Polizei nachträglich einen Drogentest machen?

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Wenn ein begründeter Anlass besteht, kann natürlich zu jedem Zeitpunkt ein Drogentest angeordnet werden. Nicht-invasive Tests (z.B. Urintest, Atemtest, Speicheltest, Schweißtest) kann die Polizei anordnen. Ist ein Beschuldigter unkooperativ, so kann die Polizei nach §81a StPO eine "körperliche Untersuchung" bei begründetem Anlass anordnen. Für invasive Tests (z.B. Bluttest) ist eine staatsanwaltschaftliche oder richterliche Anordnung erforderlich, es sei denn, es besteht der akute Verdacht des Drogenmissbrauchs (z.B. aufgrund stark erweiterter Pupillen, auffälligem Verhalten). §24a Absatz 2 StVG verbietet generell den Einfluss von Drogen im Straßenverkehr, wobei Alkohol bis zu einer gewissen Grenze toleriert wird. Je nach Unfallhergang und -schaden kommt auch §315b StGB oder §315c StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) bzw. §316 StGB in Frage.

Die wesentliche Frage lautet jedoch, wie denn Dein Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls war. Alkohol wird abgebaut und ist damit 8-18 Stunden nach Genuss nicht mehr nachweisbar - Konzentrationen, die eine Woche später festgestellt werden, deuten dann zwar auf einen kürzlichen Genuss, sind aber für den Unfall nicht aussagekräftig. Viele Drogen bleiben noch im Körper und sind auch Monate später nachweisbar, da sie im Fettgewebe gebunden werden. THC läßt sich aufgrund der empfindlichen Tests z.T. noch vier Wochen nach Genuss nachweisen - bei Dauerkonsumenten sogar drei Monate.

Das Ergebnis eines verspäteten Tests kann daher auf einen Drogenkonsum in der Vergangenheit hinweisen, ist jedoch typischerweise nicht aussagekräftig für den Unfallzeitpunkt.

Natürlich kann sie. Insbesondere die Polizeibehörde.

Aber es wird an dem Unfall nichts ändern, da eine aktuelle Intoxikation nichts über den Zustand während des Unfalls aussagt.. Da bleibt es bei der bisher angezeigten Ordnungswidrigkeit oder Straftat.