Kann ich Kosten für Osteopathen und Krankengymnastik bei außergew. Belastungen ansetzen?

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Ausgaben für den Osteopathen kann man als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden:

Kosten, die für die Konsultation von Ärzten und anderen zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen anfallen, gelten als absetzbare Krankheitskosten.

Sind höhere Kosten zu erwarten, sollte man sich vorher ein vertrauens- oder amtsärztliches Gutachten zu besorgen.