Kann ein Kind, das den Kontakt zu den Eltern abgebrochen hat, enterbt werden?
Meine Nachbarin hat ihre Tochter in ihrem Testament enterbt, weil sie nach einem Streit schon vor Jahren den Kontakt zu ihr völlig abgebrochen hat. Ist das Grund genug für eine Enterbung?
3 Antworten
Nur bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser wie z. B. Körperverletzung kann dieser enterben, ansonsten steht der Tochter ihr Pflichtteil zu.
Meines Wissens gibt es schon Möglichkeiten.
Das Gesetz sieht Möglichkeiten vor, den Pflichtteil unabhängig vom Willen des Pflichtteilsberechtigten zu entziehen, also auch ohne seine Einwilligung in einen Pflichtteilsverzichtsvertrag.
So kann der Pflichtteil einem Abkömmling beispielsweise
in guter Absichtentzogen werden: Durch diese Möglichkeitsoll der Familiennachlass vor Verlust wegen Verschwendungssucht oder Überschuldung des Erben geschützt werden.
In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, den Pflichtteil gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten zu entziehen. Das ist etwa dann geboten, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bestimmter, schwerer Vergehen gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte 1 Jahr im Gefängnis war ist dies wohl auch möglich.
Es lohnt sich schon genauer nachzufragen
Nein, ein Grund für eine Erbunwürdigkeit liegt damit nicht vor. Der Pflichtteil kann dadurch nicht entzogen werden, weil damit keine schwere Verfehlung gegen den Erblasser besteht. Die Nachbarin kann die Tochter nicht enterben. Ihr bleibt immer wenigstens der Pflichtteil, wenn die Nachbarin sie nicht als Erbin einsetzt.