Antwort
Nein, ein Grund für eine Erbunwürdigkeit liegt damit nicht vor. Der Pflichtteil kann dadurch nicht entzogen werden, weil damit keine schwere Verfehlung gegen den Erblasser besteht. Die Nachbarin kann die Tochter nicht enterben. Ihr bleibt immer wenigstens der Pflichtteil, wenn die Nachbarin sie nicht als Erbin einsetzt.