Meines Wissens gibt es schon Möglichkeiten.
Das Gesetz sieht Möglichkeiten vor, den Pflichtteil unabhängig vom Willen des Pflichtteilsberechtigten zu entziehen, also auch ohne seine Einwilligung in einen Pflichtteilsverzichtsvertrag.
So kann der Pflichtteil einem Abkömmling beispielsweise
in guter Absichtentzogen werden: Durch diese Möglichkeitsoll der Familiennachlass vor Verlust wegen Verschwendungssucht oder Überschuldung des Erben geschützt werden.
In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, den Pflichtteil gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten zu entziehen. Das ist etwa dann geboten, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bestimmter, schwerer Vergehen gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte 1 Jahr im Gefängnis war ist dies wohl auch möglich.
Es lohnt sich schon genauer nachzufragen