Ich bin zwecks Veräußerung einer Immobilie zur Betreuuerin meines Mannes bestellt worden.
Für alle anderen Angelegenheiten besitze ich eine Vorsorgevollmachtch
Die Immobilie wurde begutachtet und der von mir gewählte potentielle Käufer würde eine Verkaufssumme bezahlen, die ca. 10.000 € unterhalb des Gutachtens liegt.
Dafür nimmt er alle Entsorgungs- bzw. Entrümpelungsarbeiten.
Der Kaufverrag wurde von einem Notar gefertigt und dem Betreuungsgericht vorgelegt.
Das Gericht lehnt diesen Verkauf ab und möchte, dass ich noch zwei weitere Angebote einhole. Das wäre gesetzlich vorgeschrieben. Warum hat man das denn nicht gleich zu Beginn gesagt, ich hege Zweifel, ob das alles seine Richtigkeit seitens des Gerichts hat.
Ich habe ein Müdelkonto eongerichtet, auf das der Kaufpreis vom Käufer überwiesen werden soll.
Nach dem Verkauf endet meine Betreuungsbestellung bezüglich der Immobilie und die "alte" Vorsorgevollmacht kommt wieder zum Tragen.
Laut Vorsorgevollmacht kann ich das Vermögen meines Mannes verwalten und Ausgaben tätigen.
Das Gericht meint jedoch, nach Verkauf, müsste ich die gerichtliche Genehmigung zwecks Ausgaben vom Konto meines Mannes einholen.
Da ich erst nächste Woche einen Termin beim Anwalt habe, frage ich schon jetzt hier nach. Vielleicht hat jemand Ahnung von der Marterie.