Inkassounternehmen will einen über 20 Jahre alten Titel durchsetzen?
Ich hatte vor fast 30 Jahren eine Pleite mit meiner Selbstständigkeit und bei der Bank noch einen Kredit offen. Die Kreditsumme waren ca. 15.000 Euro. Die Bank hat sich Ihren Titel durch ein notarielles Schuldanerkenntniss Schreiben gesichert. Ich war dann einige Jahre arbeitslos. Anfang 2000 fand ich wieder eine Arbeitstelle und hatte bald auch Post vom Amtsgericht über diverse noch offene Titel und habe auch über meinen Anwalt alle Gläubiger angeschrieben und eine Einigung gefunden.
Ich hätte damals den Weg der Privatinsolvenz gehen können habe mich jedoch mit eigentlich allen geeinigt. Die Bank hat nie auf die Schreiben meines Anwaltes reagiert und auch nie eine Vollstreckung eingeleitet. Nun über 20 Jahre später meldet sich auf einmal ein Inkassounternehmen und fordert den Gesamtbetrag.
Meine Frage nun: ein Titel verjährt ja nach 30 Jahren aber da der Gläubiger über 20 Jahre weder eine Vollstreckung unternommen hat noch sonst in irgend einer Form mit mir Kontakt aufgenommen hat kann ich in diesem Falle nicht die Einrede der Verwirkung nach § 242 BGB geltend machen?
§ 242 BGB war wohl nicht zutreffend, da ich das von einer anderen Seite kopiert habe.
4 Antworten
Die Verwirkung von Ansprüchen müsste eigentlich von Amts wegen her gerprüft werden, ohne dass es eines Antrags bedarf.
Der reine Ablauf von Zeit kann aber niemals eine Verwirkung auslösen, es muss auch ein sog. Umstandsmoment hinzukommen. Dies könnte durch die nicht beantworteten Einigungsversuche erfüllt sein.
§ 242 BGB ist in soweit relevant, da die Verwirkung keine in § gefasste Rechtsnorm, wie die Verjährung ist sondern sich aus dem Gebot von Treu und Glauben her ableitet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung_(Deutschland)
Bemühre ggf. einen Anwalt.
Bitte prüfe mal dein Gesetzbuch. Ich lese in § 242 BGB nichts von "Verwirkung".
Zinsen können allerdings -sofern und soweit nicht separat tituliert- nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist gefordert werden (§ 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB). Das wäre also im Detail zu prüfen.
kann ich in diesem Falle nicht die Einrede der Verwirkung nach § 242 BGB geltend machen?
Ja, das kannst du nicht. Hast du richtig erkannt.
Der Gläubiger hat sich zu Recht Zeit gelassen.
Die Gerichte aber nicht.
Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwendung.
Ein Gläubiger hat sich auch um seine titulierten Forderungen zu bemühen. Wenn der Schuldner nicht mehr damit rechnen musste, dass die Forderung noch betrieben wird, weil sich aus Zeit um Umstand dieser Schluss fassen lässt, verwirkt ein Gläubiger seinen Anspruch, auch mit Titel.
Der Gläubiger selbst hat auf keinerlei Schreiben reagiert. Über 20 Jahre später schreibt auf einmal ein Inkasso Unternehmen und rechnet natürlich auch Zinsen etc für die gesamt Dauer. Sagt die Verwirkung nicht das man nach über 20 Jahren tatenlosigkeit davon ausgehen kann das die Bank (die es mittlerweile auch nicht mehr gibt) eben diesen Anspruch verwirkt hat?
Das ist typisch. Der großteil der Zinsen ist verjährt. Allenfalls können Zinsen für die vergangenen 3 Jahre berechnet werden.
242 BGB ist „Leistung nach Treu und Glauben“ und verpflichtet den Schuldner. Aber abgesehen davon, verjährt der Titel erst nach 30 Jahren, wie du ja selber angeführt hast. Dagegen kannst du nichts tun, das ist einfach so. Darum wurde ja auch tituliert, damit man diese Zeit hat.
Der Gläubiger hat eine Schadensminderungspflicht und er hat nach Treu und Glauben zu handeln.
Sich
wäre für mich ausreichend die Verwirkung anzunehmen.