Immobilienfinanzierung über Wohnriester Falschberatung -anfechtbar?-
Hallo zusammen,
ich weiß sehr wohl, dass das ganze Netz von Fragen zum Thema WohnRiester gefüllt ist. Dennoch beschäftige ich mich seit kurzem mit folgendem Gedanken, für den ich bis dato noch keine Antwort finden konnte...
Zum Sachverhalt: Im Jahre 2011 habe ich mich zum Kauf einer ETW in Verbindung mit WohnRiester (Schwäbisch Hall) und einem vorfinanzierten BSV (bis 2021) entschieden. Meine Anforderung an die Finazierung (bzw. den Berater) auf Hinblick in Richtung Zukunft war langfristig zu bauen und die ETW nur als Einstieg in die Vermögensanlage zu sehen.
Nun seitdem ich mich damit etwas mehr befasst habe, habe ich ja echt ein Problem damit die ETW zu vermieten resp.zu verkaufen, da ich dann die Förderbeiträge zurückzahlen müsste oder diese innerhalb der nächsten 4 Jahre in die Finazierung des neuen Hauses miteinfließen lassen müsste. (was ich nicht möchte)
Da ich dem Berater damals genau das sagte, dass ich langfristig bauen möchte und die Wohnung dann verkaufen oder vermieten möchte stelle ich mir nun die Frage ob ich aus dem WohnRiester Vertrag irgendwie ohne Vorfälligkeitsenschädigung o.ä. rauskomme. Ich stufe dies als eine Art Falschberatung ein und dies lässt mir einfach keine Ruhe, da ich mir echt Gedanken mache wie die Finanzierung des geplanten Hauses dann aussehen wird.
Nach einem ersten "noch" netten Gespräches mit der Bank habe ich nur erfahren, dass es scheinbar absolut keine Möglichkeiten gibt da rauszukommen. Ich habe das Wort Falschberatung bis dato jedoch noch nicht in den Mund genommen.
Aktuell seiht die Plaung wiefolgt aus: Auf der Suche nach einem Bauplatz, Hausbau in 1-2 Jahren, Vermietung der ETW an meine Mutter.
Ich hoffe ihr könnt mir hierzu einige Tipps geben ob ich hier irgendwelche Möglichkeiten habe.
Ich bedanke mich schon vorab für viele Ratschläge!
Grüße Felix W.
1 Antwort
Ich sehe momentan nur eine Möglichkeit, ohne Rückzahlung aus der Sache herauszukommen und zwar diese:
Auch die Vermietung Ihrer Immobilie ist grundsätzlich möglich. Die Situation kann sich zum Beispiel ergeben, wenn Sie beruflich bedingt umziehen müssen, die Wohnung aber nicht verkaufen wollen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sie die Immobilie in der Rentenphase selber nutzen. Der Vermietung darf also nur zeitlich befristet sein. Spätestens mit 67 Jahren müssen sie selbst einziehen. Wichtig: Das Ganze muss beantragt und genehmigt werden.
Quelle:
http://www.vz-nrw.de/wohn-riester-antworten-auf-die-wichtigsten-fragen-21
Hallo,
meiner Meinung nach sind Deine Chancen der Bank eine Falschberatung nachzuweisen gleich Null, denn ich gehe mal davon aus, dass Du diese nicht nachweisen kannst.
Ohne schriftliche Belege die eindeutig auf eine falsche Versprechung hinweisen, hast Du keine Möglichkeit, Deine Forderung durchzusetzen.
Ich kann von einem sehr ähnlichen Fall berichten, der vom Ombudsmann nicht anerkannt - und auch vor Gericht abgeschmettert wurde.
Tut mir leid, Dir keine positivere Antwort geben zu können.
LG Primus
Hallo,
Danke erstmals für diese Antwort. Dies hilft mir jedoch leider nicht weiter bzw. war mir bereits bekannt.
Fakt ist, dass die dann vermietete Wohnung nicht mehr vorhabe zu beziehen, auch nicht mit 67!
Gibt es denn keine Möglichkeit der Bank eine Fehlberatung nachzuweisen? Ich habe genau diesbüglich dieBsnk drauf hingewiesen, dass ich vermieten möchte!
Grüße FelixW.