Ich möchte mich während Elternzeit selbständig machen. Muss ich beim Arbeitgeber kündigen?

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Hier ein Auzug eines Berichtes zu einem ähnlichen Fall:

Sie können in der Elternzeit eine selbständige Tätigkeit mit einem Stundenumfang von maximal 30 Stunden in der Woche ausüben. Bitte besprechen Sie Ihr Vorhaben mit Ihrem Arbeitgeber und lassen sich seine Zustimmung ggf. schriftlich geben.

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Eine Gewerbeanmeldung lassen Sie bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt vornehmen.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. In der Regel besteht während des Bezuges von Elterngeld bzw. der Elternzeit eine Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit prüft die gesetzliche Krankenversicherung, ob die Tätigkeit im Haupt - oder Nebenerwerb ausgeübt wird. Für diese Beurteilung spielen mehrere Faktoren, wie die Einnahmen, die aufgebrachten Stunden, die Art der Gewerbeanmeldung (Haupt - oder Nebengewerbe) bzw. die Frage nach Angestellten eine Rolle. Kommt die Krankenkasse zu dem Entschluss, dass die Tätigkeit einen Nebenerwerb darstellt, bleibt es bei der Beitragsfreiheit. Die Beurteilung erfolgt individuell

Weitere Infos hier:

http://www.existenzgruender.de/expertenforum/persoenliche_absicherung/archiv.php?archiv=210