Hartz 4: Erstwohnsitz bei den Eltern, Zweitwohnsitz im Internat?
Also zunächst erstmal zur Situation, die generell eher etwas komplizierter ist:
Anfang nächsten Jahres still ich eine zweijährige Umschulung in einem Berufsförderungswerk antreten, als berufliche Rehabilitation inklusive Internatsaufenthalt und Verpflegung. Jetzt wirft mich mein Vermieter allerdings Ende diesen Jahres aus der Wohnung. Problem hieran: Nach Aussage des BFWs kann ich die Umschulung nur mit gültigem Erstwohnsitz antreten.
Nach Aussage des Jobcenters bekomme ich keine Wohnung bezahlt, da mein Erstwohnsitz ja das Internat sein müsse. Mein Sachbearbeiter hat mit so einer Situation bis jetzt noch keine Erfahrungen gemacht und ist total ratlos (absolut großartig, nicht wahr?).
Also habe ich jetzt gegensätzliche Aussagen von den beiden für mich verantwortlichen Stellen. Die "offensichtliche Lösung" wäre jetzt, bei meinen Eltern einzuziehen. Jetzt bin ich allerdings über 30. Das letzte Mal wurde mir das Einkommen meiner Eltern und die Mietfreiheit ungünstig an mein Hartz 4 angerechnet, da blieb fast nichts übrig.
Meine Frage ist jetzt, ob jemand weiß, ob mein Erstwohnsitz überhaupt eine Auswirkung auf meinen Regelsatz hat, wenn ich 90% der Zeit eh im Internat, also im Zweitwohnsitz, unterkomme?
2 Antworten
Wenn ich es richtig verstehe wohnst u ab nächstem Jahr für 2 Jahre in einem Internat, wo Du eine Ausbildung machst.
Du hast dort Vollversorgung.
Um diese Ausbildung anzutreten, brauchst Du einen davon abweichenden 1. Wohnsitz.
DEine Eltern hätten die Möglichkeit Dich unter zu bringen. Sie sind nicht auf ALG II angewiesen. Du ja ab nächsten Jahr auch nicht mehr, denn u hast ja Vollversorgung.
Miete och einfach erstmal von einen Eltern für 100 Euro im Monat as Gästezimmer mit Zulassung der Küchennutzung. Dann hast Du Deinen Wohnsitz und Deine Eltern haben mit einem ALG II nichts zu tun.
Ich hab 0 (Null) einkommen und kann mir entsprechend auch kein 100€ Gästezimmer bei meinen Eltern leisten und vom Amt kam die Aussage das mir abseits des Internats keine Wohngelegenheit bezahlt wird.
Na gut, dann treffe mit einen Eltern die Vereinbarung, dass sie Dir erlauben ihre Adresse als 1. Wohnsitz anzugeben, weil das für die Ausbildung nötig ist. Dann bekommst Du nichts für das Wohnen, aber wenigstens den Regelsatz.
Als Ü-30-jährige/r bildest Du ehedem eines eigene BG .... ergo kann die Anmeldung bei Deinen Eltern hinsichtlich des Regelsatzes keine Auswirkung haben.
Nein, keine Bedarfsgemeinschaft, aber: "Bei Hartz 4 bildet eine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern, wer über 25 beziehungsweise genau 25 Jahre alt ist. Dabei kommt es dann zur Bedarfsdeckungsvermutung durch das Jobcenter." Und dabei wird dann das einkommen meiner Eltern von meinem Hartz 4 abgerechnet.
Irrtum ..... nachdem Du erkennbar / nachweislich während der Ausbildung beim BBW im Internat lebst bildest Du schon einmal rein praktisch keine Hausgemeinschaft mit den Eltern. Desweiteren kann man zwar mit Eltern in Gemeinschaft leben, muss aber garantiert keine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden - man lebt dann lediglich temporär gemeinsam in einer Wohnung - bildet eine WG - z.B. am Wochenende und jeder wirtschaftet dann für sich!
Die Sache ist, dadurch, dass mir die Berufliche Rehabilitation von Jobceneter bezahlt wird, benötige ich weiterhin Anspruch auf Hartz 4.
Ich hab 0 (Null) einkommen und kann mir entsprechend auch kein 100€ Gästezimmer bei meinen Eltern leisten und vom Amt kam die Aussage das mir abseits des Internats keine Wohngelegenheit bezahlt wird.
Vom Internat kam derweil die Aussage das ich ohne gemeldeten Erstwohnsitz die Umschulung im Internat nicht antreten darf.
Und mal abgesehen von Vollverpflegung habe ich ja trotzdem noch anspruch auf andere Dinge abseits von Essen und Trinken. Im Regelsatz sind ja auch Pauschalen für Freizeit/Unterhaltung/Kultur, Bekleidung, Gesundheitspflege und Verkehrsausgaben enthalten. Den Anspruch darauf verliere ich ja nicht nur weil ich in einem internat unterkomme, oder?