Darf ich die Handwerkerrechnung kürzen?
Sachverhalt: Badrenovierung. Baumaßnahme wurde erst eine Woche später begonnen als vereinbart (1 Woche Urlaub umsonst). Die frisch verputzte Wand musste nochmal aufgehauen werden, da der Monteur etwas vergessen hatte an der zugeputzen Stromabzweigdose für den Badheizkörper zu schalten. Der Spiegelschrank wurde falsch aufgegangen, so dass neue zusätzliche Löcher in die neu gelegten Fliesen gebohrt wurden.
Die Duschabtrennung wurde falsch montiert, so dass die Seitenwände nicht mehr passten und neu bestellt werden mussten. Wartezeit wieder 5 Wochen. Badaccessoirs (Handtuchhalter, WC Bürste, usw) wurden nicht rechtzeitig bestellt. Wartezeit 4 Wochen. Toilette wurde falsch montiert. Das ist Gott sei Dank rechtzeitig aufgefallen, bevor sie wieder von der Wand abgefallen ist.
Dazu noch Kleingkeiten, z. B. das Waschbecken wurde erst nach ca. 4 Wochen - nach mehrmaliger Aufforderung - mit Silikon verklebt. Dauer der Renovierungsarbeiten wurden vom Handwerker auf 10-14 Tage angegeben mit der Zusicherung, dass nach 14 Tagen alles fertig ist. Nach ca. 3-4 Wochen war das Bad wieder benutzbar, jedoch nur provisorisch. Nach ca. 5 Monaten war das Bad soweit fertig gestellt. Die letzte Silikonfuge wurde dann nach 11 Monaten fertiggestellt.
Die Abschlusszahlung haben wir bis zu diesem Zeitpunkt einbehalten und noch nicht bezahlt. Ich möchte die Gesamtrechnung gerne aufgrund dieser Tatsachen kürzen.
Ist dies möglich? Wenn ja, um wieviel Prozent?
Würde mich über eine aussagekräftige Antwort freuen.
3 Antworten
Hier kann man bestenfalls die Arbeiten kürzen, die durch die vergessenen Zuleitung des Badheizkörpers anfallen: Schlitz klopfen, neu verputzen. Lindern ein, zwei Mannstunden und eine Viertel Sack Rotband deinen Frust, nur zu.
Andernfalls kann man ohne Fixtermin und vereinbarte Konventionalstarfe eben nichts kürzen, was nach Fertigstellung mängelfrei übergeben ist.
Keine vertane Urlaubszeit als Schadensersatz geltend machen.
Hallo, wenn jetzt alles fertig und o.k. ist, sieht es schlecht für Dich aus, was Kürzungen betrifft. Abziehen kann man nur Kosten, die zahlenmäßig belegbar sind. Ärger und Zeitverzögerungen sind nur berechenbar, wenn es entsprechende Vereinbarungen gibt. Ich vermute, es gibt gar nichts Schriftliches zwischen Euch.
Versuchen würde ich es mit der Urlaubswoche, wenn der vereinbarte Beginn zu beweisen ist. Wenn er ein schlechtes Gewissen hat, wird der Handwerker das vielleicht schlucken.
Viel Glück
Barmer
Ich hätte mich über eine aussagekräftige Fragestellung auch gefreut, z. B. welches Recht dem Vertrag zugrunde liegt und welche Sanktionen bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung vereinbart wurden.
Die festgestellten Mängel und Fehler wurden doch alle (ohne weitere Kosten für Dich?) beseitigt oder habe ich da was übersehen?
Du hast Geld einbehalten und nun ist alles erledigt oder? Da kannst Du höchstens auf einen Kulanzrabatt von 5 % hoffen.
Wichtiger scheint mir eine aussagekräftige Rechnung zu sein, in der der Materialaufwand klar herausgerechnet werden kann, damit Du mit dem Restbetrag bzw. mit 20 % davon in Deiner Steuererklärung haushaltsnahe Handwerkerleistungen als Steuerabzug geltend machen kannst (§ 35a EStG). Das bringt richtig Geld;-)