Halbwaisenrente: Anspruch auf Nachzahlung?
Hallo liebe Community!
Und zwar habe ich folgende Frage:
Person A (23 Jahre alt) bezog in der Zeit vom 19.01.2007 bis zum 31.10.2011 Halbwaisenrente. Person A besuchte in diesem Zeitraum durchgängig die Schule, bis zum Abgang in 2011. Damit fiel der Anspruch von A gegenüber der Deutschen Rentenversicherung weg.
Nach dem Abgang war A bis 02/2014 arbeitssuchend gemeldet und bezog ALG 2. Ab 02/2014 begann A ein Praktikum bis 08/2014 welches in einem Ausbildungsvertrag mündete. Bis zum heutigen Tag befindet sich A in Berufsausbildung (bis 31.01.2017) und bekommt neben der Vergütung noch BAB, da A alleine wohnt.
Nun kommt A im März 2016 auf die Idee den Anspruch auf Halbwaisenrente nach der Unterbrechung erneut geltend zu machen.
Nun zur Frage: Hat A einen Anspruch auf Halbwaisenrente? Wenn ja: Wird die Summe nachgezahlt die seit Beginn der Ausbildung nicht bezahlt wurde (da kein Antrag gestellt?) Oder werden evtl. nur die letzten Monate (12) nachgezahlt?
A erkundigte sich bereits bei der DRV telefonisch, diese lies verlauten: "Eine Nachzahlung ist nur bei Erstantrag möglich, bei einer Unterbrechung wird bei Bewilligung nur ab Antragsstellung nachgezahlt"
Vorab Herzlichen Dank für die netten Antworten :)
2 Antworten
Ich hab mal bei der Rentenversicherung nachgeschaut und folgendes glesen:
" *Schul- oder Berufsausbildung" im Sinne von § 48 SGB VI ("Waisenrente") liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn und solange Sie sich in dem erforderlichen Umfang tatsächlich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Wird nach Abschluss beziehungsweise Abbruch einer Ausbildung eine weitere Ausbildung aufgenommen, so ist auch diese weitere Ausbildung "Schul- oder Berufsausbildung".
Unbeachtlich ist, ob es sich bei der weiteren Ausbildung um eine solche in der gleichen Fachrichtung handelt. Das heißt sowohl eine (weitere) Ausbildung in einer anderen Fachrichtung als auch die weitere Ausbildung in der gleichen Fachrichtung mit dem Ziel eines höher qualifizierten Abschlusses können anspruchsbegründend sein.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Studiengang mit einem Bachelor abgeschlossen wurde und im Anschluss daran ein Masterstudiengang zurückgelegt wird*. "
Die Aussage:
"Eine Nachzahlung ist nur bei Erstantrag möglich, bei einer Unterbrechung wird bei Bewilligung nur ab Antragsstellung nachgezahlt" ist richtig, denn für die Zeit des Bezuges von ALGI wird keine Halbwaisenrente gezahlt.
Hallo,
Renten werden erst ab Monat der Antragstellung gezahlt. Hinterbliebenenrenten werden unter bestimmten Umständen für maximal ein Jahr rückwirkend gezahlt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html
Gruß
RHW
Ggf. beim Versicherungsamt der Stadt und/oder bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung bpersönlich nachfragen, unter welchen Umständen die 12 Monate gelten. Ggf. gibt es Urteile des Bundessozialgerichts zu diesem Thema. § 99 SGB VI ist m.E. nicht eindeutig.