GmbH / UG ohne Umsatz rückwirkend auflösen?
Hallo,
Horst M. hat am 01.01.2012 eine UG gegründet. Seither hat er keine Umsätze erwirtschaft.
Gibt es eine Möglichkeit die UG, am heutigen Tag, rückwirkend zum 01.01.2015 aufzulösen?
Danke!
2 Antworten
Nein.
Eine GmbH ist wie ein Baby; wenn es einmal in die Welt gesetzt ist, wird man es so schnell nicht wieder los. Und rückwirkend töten kann man es erst recht nicht.
Der richtige Weg ist dieser:
- Liquidationsbeschluss fassen (per heute, wobei man auch kretib sein kann und "heute" interpretieren kann)
- Dabei nicht vergessen, das erste Geschäftsjahr als Rumpfgeschäftsjahr bis 31. Dezember 2016 zu bestimmen. Sonst hast du ein abweichendes Geschäftsjahr.
- Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft hinterlegen
- Liquidationseröffnungsblanz hinterlegen.
- Gläubigeraufruf hinterlegen
- normal jährliche Abschlüsse machen und hinterlegen
- ein Jahr warten. (das ist der Grund, warum es nicht rückwirkend geht)
- Liquidationsschlussbilanz erstellen und hinterlegen
- zwischenzeitlich die Steuererklärungen erstellen und abgeben
- Steuern bezahlen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt holen
- durch den Notar die Löschung veranlassen
- Schlussauskehrung
- fertig.
Also so im Groben.
Nee, aber du musst es steuerlich begleiten.
Die "normale" Beerdigung einer KapGes ist kein Problem, aber ich wüsste jetzt nicht auf Anhieb, was steuerlich zu veranlassen wäre bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Hier gibt es einen kostengünstigeren und weniger arbeitsaufwändigen Weg: Du kannst anregen, eine UG wegen Vermögenslosigkeit löschen zu lassen. Mach das über einen Anwalt. Der erstellt ein Schreiben und es wird dann von Amts wegen gemacht.
Es funktioniert, wenn kein Vermögen vorhanden ist - dann Liquidation - und keine Schulden bestehen - dann Insolvenzantrag.
Google einfach: UG löschen Vermögenslosigkeit
EnnoWarMal hat mit allem Recht, was er schreibt.
Eine einzige Idee hätte ich noch, was geprüft werden sollte, um den Laden schneller loszuwerden: Löschung wegen Vermögenslosigkeit gem. § 394 FamFG.