Gebührenrechnung nach §§ 24, 25StBVV, obwohl Gewerbe abgemeldet?
Ich habe mein Gewerbe im Februar 2019 zum 31.12 2018 abgemeldet. Jetzt bekomme ich die Gebührenrechnung nach o.g. Paragraphen vom Steuerberater, mit der Begründung, dass ich noch Rechnungen (Notar, Austragung aus dem Handelsregister, Gewerbeabmeldung) im Jahr 2019 bezahlt habe.
Wenn er das nicht so macht, müsse er 2018 nochmal neu berechnen und das wäre ein riesen Aufwand, der mir weit teurer kommt, weil er den Abschluss des Gewerbes noch in das Jahr 2018 mit einbringen muss.
Ist die Gebührenrechnung in Ordnung?
1 Antwort
Nein.
Mit Beendigung der gewerblichen Tätigkeit ist eine Aufgabebilanz zu erstellen. In dieser sind unter anderem die in 2019 bezahlten Aufwendungen wie
(Notar, Austragung aus dem Handelsregister, Gewerbeabmeldung)
enthalten. Ein 2019er Abschluss ist nicht zu erstellen und ist hier auch nicht erstellt worden, denn das wäre eine Gebühr nach § 35. Mir scheint, der Abschluss 2018 ist fehlerhaft. Das zu fixen müsste der Berater allerdings selbst übernehmen.
Hier wurden für 2019 offenbar nur Steuererklärungen (§24) und eine EÜR (§25) angefertigt. Gab es dazu denn überhaupt einen Auftrag?
Im Übrigen würde ich diese Tätigkeit nicht in Rechnung stellen, denn so hast du in 2020 ja wieder Ausgaben, die zu einem Abschluss und zu Steuererklärungen führen, die in 2021 in Rechnung gestellt würden, was zu Betriebsausgaben führt usw.
Schwer zu sagen ohne den Fall zu kennen.
In einem hat er recht: Das Gewerbe hätte ich auch nicht abgemeldet und damit die Aufgabebilanz und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermieden.
Aber was er nun daraus gemacht hat, insbesondere im Zusammenhang mit dem "Tippfehler", das weiß ich doch auch nicht.
Das musst du wohl erst mal herausfinden.
Und so schlimm ist die Anfertigung einer Aufgabebilanz nun auch wieder nicht. Ich vermute, dass er schlichtweg keine Ahnung oder Lust hat, sich damit zu befassen. Ich habe dazu auch keine Lust, um das gleich mal hier einfließen zu lassen, aber ich stelle mich nicht hin und mache irgendwas anderes, was ich grad kann, obwohl es nicht zielführend ist.
Was bedeutet das jetzt für mich? Ich bezahle die Gebührenrechnung nicht und fordere meinen Steuerberater auf, dass er eine Aufgabebilanz für 2018 zu erstellen hat? Das ist vermutlich das Szenario welches ihm viel Arbeit macht. Was kommen da an Kosten auf mich zu?
(Hier wurden für 2019 offenbar nur Steuererklärungen (§24) und eine EÜR (§25) angefertigt. Gab es dazu denn überhaupt einen Auftrag?)
Das stimmt, für 2019 wurden nur Steuererklärungen (§24) und eine EÜR (§25) angefertigt. Ich bin seit Januar 2019 normaler Arbeitnehmer und bat ihn meine Steuererklärung zu erstellen. Mit meinen Rechnungen gab ich dem Steuerberater auch die Gewerbeabmeldung. Worauf er mich anrief, und mich fragte ob ich tatsächlich mein Gewerbe zum 31.12.2018 beendet habe. Ich solle mich nicht wundern wenn ich nochmal eine Veranlagung vom Jahr 2018 bekomme.
Ein paar Tage später ruft er mich an und meint, dass es ein sehr großer Aufwand sei, für ihn und für den Finanzbeamten. Deswegen hat er sich mit dem Finanzbeamten geeinigt, dass es sich auf der Gewerbeabmeldung wohl um einen Tippfehler handelt.
Was sollte ich jetzt tun?