Gebührenrechnung nach §§ 24, 25StBVV, obwohl Gewerbe abgemeldet?

1 Antwort

Nein.

Mit Beendigung der gewerblichen Tätigkeit ist eine Aufgabebilanz zu erstellen. In dieser sind unter anderem die in 2019 bezahlten Aufwendungen wie

(Notar, Austragung aus dem Handelsregister, Gewerbeabmeldung)

enthalten. Ein 2019er Abschluss ist nicht zu erstellen und ist hier auch nicht erstellt worden, denn das wäre eine Gebühr nach § 35. Mir scheint, der Abschluss 2018 ist fehlerhaft. Das zu fixen müsste der Berater allerdings selbst übernehmen.

Hier wurden für 2019 offenbar nur Steuererklärungen (§24) und eine EÜR (§25) angefertigt. Gab es dazu denn überhaupt einen Auftrag?

Im Übrigen würde ich diese Tätigkeit nicht in Rechnung stellen, denn so hast du in 2020 ja wieder Ausgaben, die zu einem Abschluss und zu Steuererklärungen führen, die in 2021 in Rechnung gestellt würden, was zu Betriebsausgaben führt usw.