Freiberufler für 1 Jahr in Schweden vor Ort
Hallo, ich bin seit langem Freiberufler im IT-Bereich und war in den letzten vier Jahren in einem Projekt in Österreich tätig. Dabei bin ich wöchentlich gependelt, habe im Hotel gewohnt und war jedes Wochenende zuhause in Deutschland. Jetzt habe ich ein Projekt in Schweden, mein Vertrag gilt erst mal bis Ende 2013. Das mit dem wöchentlichen Pendeln möchte ich nicht mehr machen, ich möchte auch nicht im Hotel wohnen, sondern habe mir hier in Stockholm eine Wohnung gesucht. Die ganzen Fragen wegen einer schwedischen 'personnummer' und ob ich mich beim Einwanderungsamt anmelden muss, lasse ich jetzt mal außen vor. Die erste Frage ist für mich nämlich gerade, ob ich mein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Schweden versteuern muss oder weiter wie bisher in Deutschland. Zu freiberuflicher Tätigkeit von Ausländern vor Ort in Schweden habe ich bei den Schweden bisher überhaupt nichts gefunden, außer der Möglichkeit, sich in Schweden selbst als Freiberufler ("self-employed") anzumelden, was ich aber nicht unbedingt will.
Ich habe mir das schwedisch-deutsche DBA angeschaut und wäre dankbar um eine Einschätzung, ob meine Interpretation richtig ist. Ich sehe es so:
Artikel 4 bestimmt einen der beiden Staaten als denjenigen, in dem ich als "ansässig" gelte. Nach 4(1)a kann ich sowohl in D ansässig sein (weil steuerpflichtig, Wohnsitz in D), als auch eventuell in Schweden (ständiger Aufenthalt, Wohnung, erst mal egal ob angemeldet oder nicht). Aber nach 4(2)a gelte ich dann doch als in D ansässig, weil ich dort die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ("Mittelpunkt meiner Lebensinteressen") habe. Was ja auch wirklich so ist.
Nach Artikel 14 können dann meine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nur in diesem Staat besteuert werden, "es sei denn, dass [mir] im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht". Jetzt ist natürlich die Frage, was eine "feste Einrichtung" ist. Ich würde darunter ein Büro, eine Werkstatt oder etwas ähnliches verstehen, ähnlich dem, was an anderer Stelle als "Betriebsstätte" von Firmen bezeichnet wird. Aber meine Wohnung in Schweden ist das nicht, denn dort übe ich meine Tätigkeit nicht aus. Ist das Büro des Kunden meines Auftraggebers, wo ich einen Schreibtisch zur Verfügung habe, eine "feste Einrichtung" in diesem Sinn? (Bei meinem Auftraggeber selbst habe ich keinen Schreibtisch!) Und wenn ja, bedeutet die Formulierung "steht eine solche Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteruert werden, ...", dass es sich um eine "Kann"-Bestimmung handelt, ich also wählen kann, ob ich trotzdem in D versteuere?
Es wäre mir viel leichter, wenn ich sicher sein könnte, dass ich nur in D versteuern muss. Nicht nur wegen der Höhe der schwedischen Steuern (über die ich eigentlich mehr Gerüchte als klare Aussagen gefunden habe), sondern auch wegen der "Planbarkeit".
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Matthias
1 Antwort
Hallo Matthias,
ich bin jetzt für mehrere Monate als freiberuflicher Ingenieur in Österreich. Ich habe einen Dienstleistungsvertrag mit einer irischen Firma und erbringe die Leistung in Österreich, Montag bis Freitag, von Freitag nachmittag bis Montag morgen bin ich in Deutschland. Ich bin hier im Hote bzw. in einer Betriebswohnung des Partnerbüros untergebracht.
Nach meinem Verständnis stelle ich an das irische Unternehmen eine Rechnung ohne MwSt. Richtig? Muss ich in Österreich noch etwas beachten? Muss ich mich irgendwo melden?
Vll. kannst du mir deine Erfahrungen kurz schildern, wie das bei dir so lief.
Vielen Dank! Steffen
Hallo Steffen, das sehe ich auch so, dass Du Deinem irischen Auftraggeber eine Rechnung ohne MwSt stellst. Der irische Auftraggeber ist dazu verpflichtet, in seinem Land die USt abzuführen. Damit dieses "Reverse Charge"-Verfahren auch gültig ist, müssen Deine Rechnungen ein paar formale Erfordernisse erfüllen.Dazu gehört Deine eigene USt-ID, die Nennung von "Reverse Charge" und der Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistungen übergeht sowie die Nennung der USt-ID des Rechnungsempfängers im Ausland. Wenn du willst, kann ich dir ein leeres Rechnungsformular von mir schicken, wie ich es in Österreich benutzt habe (auf Deutsch), oder jettzt in Schweden (auf Englisch).
Bei den USt-Anmeldungen gibt es dann auch Besonderheiten. Die Umsätze dieser Art müssen nachrichtlich im Feld 21 der USt-Voranmeldung angegeben werden. Das solltest Du eventuell mit Deinem Finanzamt noch mal checken, mein FA hat auch lange gebraucht, um klar zu bekommen, wo man denn jetzt ausfüllen muss, und ich glaube, das hat sich irgendwann geändert (jetzt Feld 21, vorher ein anderes). Es fließt ja von Deiner Seite an das Finanzamt kein Geld, so dass mir die Frage der Soll- oder Ist-Besteuerung nicht ganz klar war, also genauer, für welchen Zeitraum ich diese Beträge angeben muss, den der Rechnungsstellung oder den des Geldeingangs (der ja aber gar keine USt beinhaltet). nach Rückfrage gebe ich sie jetzt für den Zeitraum an, in dem ich auch vom Kunden die Überweisung bekommen habe (entsprechend Ist-Besteuerung).
Für die in Feld 21 angegebenen Beträge sind dann noch im Elster-Online-Portal "Zusammenfassende Meldungen" abzugeben, bei mir quartalsweise.
Inzwischen mach ich im Inland so wenig Umsätze, dass mein USt-Aufkommen unter die Grenze gerutscht ist, ab der man überhaupt USt-Voranmeldungen machen muss. Die Zusammenfassenden Meldungen muss ich aber trotzdem abgeben.
Angemeldet habe ich mich in Ö nirgends. Es ist mir jedoch immer durch den Kopf gegangen, meine in Ö bezahlte MwSt für Betriebsausgaben, also hauptsächlich auf den Hotelrechnungen, mir erstatten zu lassen, Dazu gibt es inzwischen ein Online-Verfahren. Bis September des Folgejahres muss der Antrag auf Erstattung eingereicht sein. Das habe ich aber nie tatsächlich gemacht. Mein Steuerberater, der ein sehr sehr vorsichtiger Mann ist, hat da was von schlafenden Hunden gesagt, die man nicht wecken sollte.
Vielleicht hilft Dir dies schon mal? Frag weiter, wenn nicht.
Viele Grüße, Matthias