Fahrrad Diebstahl? Strafe?
Hallo ich bin 15 Jahre alt und habe ein unabgeschlossenes Fahrrad einfach so mitgenommen. Der Besitzer hat es später wieder gefunden wie es an meinem Schloss angekettet war. Der Polizei habe ich gesagt mir habe jemand anderes das Fahrrad zum anschließen gegeben. Ich bin nicht vorbestraft und hatte noch nie was mit der Polizei zutun. Was kommt jetzt auf mich zu?
Damit meine Ich z.B Eintrag Ins Führungszeugniss / Geldstrafe / Freiheitsstrafe oder Sozialstunden
4 Antworten
das kommt auf den Wert des Gegenstandes an... danach unterscheidet man Diebstahl...schwerer Diebstahl...
sprich... war das ein altes Damenrad... oder ein Ebike für mehrere Tausend Euronen...
dann wars das mit Geldstrafe...bzw Sozialstunden...
für mich völlig unverständlich...liegt wohl an meiner 60erJahre Erziehung...kein Plan...
Wer einem anderen eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sie für sich oder einen Dritten zu behalten, macht sich nach § 242 StGB wegen Diebstahls strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Nach § 248a StGB wird der Diebstahl einer geringwertigen Sache nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt. „Geringwertig“ sind Sachen, die einen Wert von unter 50 € haben. Doch wird es auch bei der Art und Höhe der verhängten Strafe berücksichtigt, dass lediglich eine Sache mit geringem Wert gestohlen wurde? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagt ganz eindeutig: „Ja!“
OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2017, Az.: 4 RVs 80/17
Dass der Wert des Diebesgutes für die Strafzumessung relevant ist, ist korrekt. Aber ein "schwerer Diebstahl" wird daraus trotzdem nicht.
Strafverfahren wegen Diebstahl (§ 242 StGB), läuft im Jugendstrafrecht auf Sozialstunden hinaus, Anzahl liegt im Ermessen des Richters.
Geldstrafen gibt es im Jugendstrafrecht nicht.
habe ein unabgeschlossenes Fahrrad einfach so mitgenommen.
im Juristen Deutsch heißt das Diebstahl, und nun hast du eine Diebstahlsanzeige am Hacken.
was dabei raus kommt kann dir keiner sagen, das weiß nur der zuständige Staatsanwalt.
Ein Strafverfahren
Und ich dachte, einen schweren Diebstahl könnte man am Gewicht des Diebesgutes festmachen...
Nein, im Ernst: Ob ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) vorliegt, richtet sich nach der Tatbegehung, nicht nach dem Wert des Diebstahls.
Das das Fahrrad lt. FS nicht abgeschlossen war, liegt hier kein Fall des § 243 StGB vor (vorausgesetzt, dass kein Fall des S. 2 Nr. 5 vorliegt).