Entlastungspaket wann?

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Energiepauschale: Mit dem Lohn oder Gehalt September oder Oktober, je nachdem, ob der AG die Lohnsteuer monatlich oder vierteljährlich abführt. In bestimmten Konstellationen (Minijobber, AG zahlt keine Lohnsteuer außer der Pauschale) nur und erst über eine Steuererklärung des Minijobbers im Jahr 2023.

Kinderbonus 2022 (ich nehme an, dieser ist gemeint): wohl im Juli.


onnEVier245  01.06.2022, 09:38

In vielen Fällen, beispielsweise in meinem:

Gar nicht.

Eifelia  01.06.2022, 10:19
@onnEVier245

Ok, ich ergänze: Bei Selbständigen durch entsprechende Verminderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung per 10.09.2022. :-)

Andri123  01.06.2022, 10:58
@onnEVier245

Ich lese bisher nur, dass die Vorauszahlung um 300,-€ reduziert wird. Darf ich dann nächstes Jahr entsprechend mehr nachzahlen?

onnEVier245  01.06.2022, 11:18
@Andri123

Ja, deshalb ist die Senkung der Vorauszahlung nichts weiter als Betrug. Beim Selbständigen kommt nichts an.

Es gibt weitere Gruppen, bei denen nichts ankommt.

Eifelia  01.06.2022, 11:30
@Andri123

So, wie ich es verstanden habe, nicht. Wenn Du eine VZ von 5000 zu leisten hast, werden 4700 abgebucht, aber 5000 bei der Steuerveranlagung angerechnet. Es mag aber sein, dass das so nicht richtig ist, so tief bin ich da noch nicht eingestiegen. Da die Energiepauschale selbst aber wiederum steuerpflichtig ist, bleibt wohl eh nur die Hälfte übrig.

Ich persönlich finde dieses Gießkannenprinzip aber eh so blödsinnig, dass es kracht. Man hätte m.E. eine Regelung treffen sollen, dass nur Bedürftige den Zuschuss bekommen, die dafür aber alle (Stichwort Rentner mit geringen Renten).

onnEVier245  01.06.2022, 11:32
@Eifelia

Kann eigentlich so nicht richtig sein, da dann die 300 beim Selbständigen unversteuert blieben, wohingegen sie beim Nichtselbständigen versteuert (und verbeitragt?) werden.

Gibt's schon eine Verordnung oder ein Gesetz dazu?

Eifelia  01.06.2022, 11:39
@Eifelia

Und steuerpflichtig wird der Betrag bei Selbständigen natürlich auch.

onnEVier245  01.06.2022, 12:13
@Eifelia

Okay, da steht's:

§ 119 (2) Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden

Mimimaus966 
Beitragsersteller
 01.06.2022, 09:38

Danke:)