Wechsel in eine Transfergesellschaft trotz Schwangerschaft im 6. Monat?

1 Antwort

Nach § 113 InsO ist eine Kündigung auch dann möglich, wenn die ordentliche Kündigung vertraglich (arbeitsvertraglich/tarifvertraglich) ausgeschlossen ist. Der gesetzliche Sonderkündigungsschutz (z.B. bei Betriebsräten, Schwangerschaft, Elternzeit) bleibt aber aufrechterhalten. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen zunächst die erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Zustimmungen der Arbeitnehmervertretung einholen, bevor er die Kündigungen aussprechen darf.

Sobald Du weißt, dass Du gekündigt wirst, meldest Du Dich bei der Arge. Das Arbeitslosengeld wird bei der Ausrechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt, sondern die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.

Also: Schön ruhig bleiben, das tut dem Baby gut ;-))

Viel Glück


freelance  10.10.2013, 20:09

der Insolvenzverwalter wird hier gar nichts einholen, denn die Lösung hat er ja angeboten: TG oder aus die Maus!

Eine insolvente Firma, bei der schon Insolvenzgeld bezahlt wurde und die eine TG anbietet, bei der ist meines Erachtens nichts mehr zu holen. Das Gehalt würde aus der Masse bedient. Und das halte ich für unwahrscheinlich.