E-Check auf Mieter umlegen?

1 Antwort

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Kosten dürfen nur dann umgelegt werden, wenn diese namentlich im Mietvertrag unter "Sonstige Betriebskosten" (gem. § 2, Ziff. 17 der Betriebskostenverordnung) aufgeführt und vereinbart sind. Sie dürfen nicht einfach dazu "gedichtet" werden, weil der Vermieter meint, diese Ziff. 17 sei für alles mögliche da.