Darf ich in einem MFH auf meine Terrasse (vorrübergehend) lagern was ich will?

2 Antworten

Hallo althaus! Lange nichts mehr von Dir gehört! Warst Du in Urlaub?

Aber zu Deiner Sache: Erste Pflicht ist insofern, mal die Unterlagen durchzuackern und da gibt es viel zu tun. Man nehme sich der Reihe nach die Teilungserklärung und die Protokolle sämtlicher (und das meine ich auch so!) WEG-Versammlungen von Anbeginn vor. Was nicht vorhanden ist, liefert der WEG-Verwalter gerne nach. Ich garantiere Dir, irgendwo gibt es da eine Hausordnung und ich müßte mich schon arg täuschen, wenn da der Unterhalt eines Saustalls auf der Terrasse nicht untersagt worden wäre.

Es zeugt von einem grundsätzlichen Mißverständnis des Wohneigentums, wenn man glaubt, man könne in seinem Eigentum tun und lassen, was man will. Ich behaupte,man darf als Wohnungseigentümer froh sein, überhaupt einen Nagel in die Wand schlagen zu dürfen ohne die WEG um Erlaubnis fragen zu müssen. Ganz arg wird es beim Außenbereich und genau da liegt so eine Terrasse ja dummerweise. Da ist immer Gemeinschaftseigentum vorhanden und das i.d.R. bestellte Sondernutzungsrecht erlaubt díe Nutzung auch nur in den genau definierten Grenzen. Was Du da beschreibst, erscheint mir als eine grenzenlose Unordnung. Also, räum den Prüll weg bevor sich die Nachbarn auf Dich einschießen!


althaus 
Beitragsersteller
 08.10.2012, 09:52

Danke. So genau will ich die Unterlagen nicht studieren. Ich habe morgen ein Termin bei Haus und Grund und lass mich aufklären. Danke.

Privatier59  08.10.2012, 10:39
@althaus

Graus und Hund sind immer gut. Mach am besten ein Foto von der Terrasse und sag uns anschließend, ob der Berater wiederbelebt werden mußte!

althaus 
Beitragsersteller
 08.10.2012, 12:24
@Privatier59

Habe ein Foto mit dem Handy gemacht. Das halbe Bild ist voller Müll. Mich würde trotzdem interessieren, wo ich das schriflich nachlesen kann, wie das geregelt ist. Wo kann ich nachlesen, daß er das nicht darf? Habe in der Teilungserklärung nichts gefunden.

Privatier59  08.10.2012, 12:38
@althaus

Was tu ich nicht alles für Dich. Ich habe Dir mal eine Musterhausordnung herausgesucht. Die konkretisiert die Pflichten des Wohnungseigentümers nach § 14 WEG (bitte selber googeln) und wird entweder als Anlage(!) zur Teilungserklärung aufgenommen oder in der ersten WEG-Versammlung beschlossen. Sie sie Dir an, da steht auch was von Müll!

http://ivwf.de/PDF/Musterhausordnung.pdf

Nochmals an Dich der Hinweis: Auch die Beschlüsse der WEG vor dem Kauf der Wohnung durch Dich sind für Dich verbindlich. Sofern sie Dir der Verkäufer nicht ausgehändigt hat, dann bitte den WEG-Verwalter um Kopien.

Das hängt von deiner Teilungserklärung ab. Da ist alles drin geregelt bis hin zur Farbe der Markise der Anbringung von Antennen und dem Aufhängen von Wäsche. Wenn es aussieht wie auf einer Müllhalde, glaube ich auch nicht, dass du das darfst.


althaus 
Beitragsersteller
 08.10.2012, 12:22

Ich glaube auch nicht, daß man das darf. Jedoch würde mich interessieren wo das geregelt ist. Habe in der Teilungserklärung reingeschaut und nichts gefunden. Wo steht sowas in der Regel?

Niklaus  08.10.2012, 16:44
@althaus

Frage doch die Hausverwaltung. Die soll dir sagen wo das genau steht. In der Hausordnung oder in der Teilungserklärung. Wenn nichts drin steht, kann sie auch nicht anmahnen.

althaus 
Beitragsersteller
 09.10.2012, 11:47
@Niklaus

Hausverwaltung weist nur darauf hin, daß Abstellflächen entsprechend der Teilungserklärung der Kellerraum zur Verfügung steht. Sie hat aber nicht geschrieben, daß er Verpackungsmaterial nicht auf der Terrasse lagern darf. Bin genausoschlau wie vorher. Anscheinend kann mir niemand sagen, wo das steht, das das verboten ist. Werde heute Nachmittag den Rechtsanwalt von Haus und Grund gefragen. Ich denke der hilft mir weiter. Danke trotzdem.