Bußgeldbescheid eingestellt - soll trotzdem Gebühren und Auslagen bezahlen?
Mir wurden über einen Anhörungsbogen zwei Vergehen vorgeworfen:
1. Umweltplakette nicht vorhanden
2. Parken ohne Parkscheibe
Nach ausfüllen des Anhörungsbogens und Stellungnahme meinerseits wurde die Ordnungswidrigkeit bzgl der fehlenden Umweltplakette eingestellt.
Nun kam jedoch der Bußgelgbescheid für das Parken ohne Parkscheibe (diesen Umstand hatte ich direkt auch zugegeben)
Auf diesem sind nun neben der Geldbuße von 10€ (fehlende Parkscheibe), zusätzlich Gebühren (25€) und Auslagen (3,50€) aufgeführt. Diese ergeben sich laut telefonischer Auskunft mit der Bußgeldstelle aus dem eingestellten Verfahren bzgl. des ersten Vorwurfs, der fehlenden Umweltplakette.
Ist dies so Rechtens?
Eingestelltes Bußgeldverfahren und ich soll trotzdem die Gebühren dafür bezahlen ??
Hier noch der Bußgeldbescheid
Hier noch der Anhörungsbogen.
1 Antwort
Wurde dir im Anhörungsbogen bzgl. des Parkverstoßes bereits ein Verwarnungsgeld angeboten?
Wenn das erfolgt ist und du nicht innerhalb der Frist gezahlt hast, folgt ein Bußgeldbescheid und damit auch die obligatorische Verwaltungsgebühr.
Auf welcher Grundlage wirde das Verfahren hinsichtlich der Umweltplakette eingestellt (Begründung)?
Hallo,
ich habe über deine Antwort leider keine Benachrichtigung bekommen, sonst hätte ich dir schon viel früher geantwortet.
Ich würde den Bußgeldbescheid gerne mal sehen. Kannst du den hier mal als Fotos einstellen (Namen und Adresse schwärzen)?
Gegen die Gebühr würde ich -vorbehaltlich einer Prüfung des Bußgeldbescheides- Einspruch einlegen und die Behörde erst mal die Rechtsgrundlage darlegen lassen.
Nicht nur, dass die Kosten bei einer Aufhebung des Bescheids im Regelfall wohl zu erstatten wären. Für die Umweltplakette ist, wenn ich das richtig sehe, noch gar kein Bußgeldbescheid ergangen. Insofern können dafür auch keine Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Ich gehe davon aus, dass sich die Gebühren und Auslagen auf den Tatvorwuf Parken ohne Parkscheibe beziehen. Auch dagegen würde ich aber Einspruch einlegen.
Hallo,
ich hatte leider auch keine Benachrichtigung über deine Antwort erhalten.
Den Bußgeldbescheid habe ich oben angefügt.
Mir kommt es auch so vor, das die Behörde zumindest 'etwas verdienen' möchte und somit die Gebühren für einen Bußgeldbescheid der auch schriftlich in einer mail an mich zurückgezogen wurde, eintreiben möchte.
Nach telefonischer Anfrage durchh mich, meinte die Dame das ich die Gebühren dafür ja zahlen müsste und froh sein soll das ich die Strafe für die fehlende Umweltplakette nicht zahlen muss. Gebühren fallen dafür aber trotzdem an. Ich könne ja Einspruch einlegen, das Gericht würde das dann schön kläören und ich müsste das selbstredend auch alles bezahlen weil sie im Recht sind.
Anhörungsbogen habe ich jetzt auch angefügt.
Nicht wundern...Diesen hatte ich bereits verrissen und entsorgt. Da ich bereits eine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens hatte.
Und du hast hoffentlich noch den gelben Umschlag, mit dem der Bußgeldbescheid gekommen ist? Welches Datum steht da drauf?
Auf der Rückseite konnte ich Äußerungen zum Sachverhalt machen Sprich Fahrer benennen etc.
Verwarnungsgeldangebot war keines auf dem Anhörungsbogen, weder vorne noch hinten.
Den gelben Umschlag vom jetzigen Bußgeldbescheid habe ich noch.
Datum: 24.04.2021
Ich gehe davon aus das ich 2 Wochen Zeit für die Bezahlung bzw. den Einpsruch habe. Hatte versucht nochmals telefonisch anzufragen heute. Leider zu spät. Arbeitszeit nur bis 12Uhr ... Lächerlich.
Nein, am Auto war nur ein Zettel das eine Ordunungwidrigkeit festgestellt worden ist und mir in den nächsten Tagen eine schriftlich Anhörung zukommt. Diese hatte ich ja hochgeladen.
Verschiedene Seiten im Internet vertreten die Auffassung, dass die Entscheidung, statt einem Bußgeldbescheid eine Verwarnung auszusprechen, im freien Ermessen der Behörde liege. Dies lese ich für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG anders. (Ich bin jedoch kein Anwalt. Daher ohne Garantie!)
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV besagt:
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
Das ist m. E. eine klare Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung. Einen Ermessensspielraum kann ich hier nicht erkennen. Diese Formulierung dürfte als konkretisierende Regelung auch der "Kann-"Formulierung des § 56 Abs. 1 OWiG vorgehen.
Das gleiche gilt für § 1 Abs. 3 Satz 2 BKatV:
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
In dieser Konstellation würde mich mal die Rechtsgrundlage eines sofortigen Bußgeldbescheides inkl. Gebühren ohne vorhergehendes Verwarnungsgeldangebot interessieren.
Nach einem Telfonat heute mit der Verkehrsüberwachung wurde mir eindeutig versichert, das sich die Gebühren und Auslagen auf den eingestellen Tatvorwurf der Umweltplakette beziehen. Dieser wurde aus 'Kulanz' zurück genommnen. Die Gebühren solle ich aber trotzdem bezahlen, ohne das mir ein Bußgeldbescheid zu diesem Tatvorwurf zukam.
Sprich: auf dem jetzigen Bußgeldbescheid sind 10€ Strafe für das Parken ohne Parkscheibe und 28,50€ Gebühren für den eingestellten Vorwurf Umweltplakette.
Ich kann mir nicht vorstellen, das dies Rechtens ist !?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Und das entspricht auch nicht de., was im Bescheid steht. Behörden haben manchmal sehr kreative Rechtsaufassungen. Hats du immer mit der selben Person gesprochen?
Für einen Einspruch wird langsam die Frist knapp. Ist die Behörde in deiner Nähe (Adresse siehe Bußgeldbescheid), sodass du das Scheiben notfalls selbst zu den Geschäftszeiten vorbeibringen könntest?
Letzten Endes können wir mit einem Einspruch m. E. erst mal nicht viel verlieren, zurücknehmen kannst du den immer noch.
Ja, ich habe immer mit der selben Dame gesprochen. Sie hatte sich nach langer Diskussion auch dazu entschlossen den Tatbestand mit der Umweltplakette aus 'Kulanz' zurück zu nehmen.
Sie hatte mir heute am Telefon gesage ich solle eine mail schreiben, darauf würden sie entsprechend mit der Begründung antworten. Dies habe ich heute getan. Morgen wird die Dame selbstverständlich nochmals einen Anruf von mir erhalten. Wenn dabei nichts rauskommt, schicke ich meinen Widerspruch per mail direkt an die Dame. Denke das sollte erstmal zur Fristwahrung reichen. Falls nötig per Fax/Post hinterher.
Vielen Dank dir für die Hilfe !!!
Ich werde die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Dame ist immer äußerst unfreundlich und pampig am Telefon. Denke die machen das oft genug um den Leuten ungerechtfertigterweise das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Nein, eine E-Mail reicht nicht aus. Auch nicht fristwahrend. Fax vielleicht, wenn das Original-Dokument händisch unterschrieben ist (keine eingescante Unterschrift).
Siehe § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Eine E-Mail entspricht definitiv nicht der Schriftform.
Wenn dir die Dame etwas anderes gesagt hat, hat sie entweder keine Ahnung oder hat dich verarscht.
Hier mal ein Vorschlag für einen Einspruch.
Wichtiger Hinweis: Auch wenn der Text sich vielleicht stellenweise so ließt, bin ich kein Rechtsanwalt. Eine Garantie kann ich daher für die juristische Korrektheit nicht übernehmen. Das unten stehende sind nur die pseudojuristischen Spinnereien eines Laien :)
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Deine Rücksendeadresse
vorab per Fax: 0731 7050 7399
Stadt Neu-Ulm
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Kommunale Verkehrsüberwachung
Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm
06.05.2021
Bußgeldbescheid vom 21.04.2021, zugegangen am 24.04.2021
AZ 010012075
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen oben genannten Bußgeldbescheid lege ich Einspruch ein.
Mit dem angefochtenen Bußgeldbescheid werden mir neben einer Geldbuße i.H.v. 10,00 € gem. 63.1 BKat auch Gebühren i.H.v. 25,00 € sowie Auslagen i.H.v. 3,50 € auferlegt (im folgenden zusammenfassend "Kosten"). Die Geltendmachung dieser Kosten entbehrt der erforderlichen Rechtsgrundlage.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV besagt:
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
*Hervorhebung durch mich
Das ist nach meiner Auffassung eine klare Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung. Einen Ermessensspielraum der zuständigen Behörde kann ich hier nicht erkennen. Diese Formulierung dürfte als konkretisierende Spezialregelung des Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenrechts auch der "Kann-"Formulierung des § 56 Abs. 1 OWiG vorgehen.
Hinsichtlich der Kosten ist damit § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG anzuwenden:
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Die Zahlung eines Verwarnungsgelds wurde durch die Behörde bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeboten. Der Erlass eines Bußgeldbescheides dürfte daher in dem vorliegenden Fall mindestens gegen formales Recht verstoßen, die Geltendmachung der Kosten für selbigen mangels Rechtsgrundlage unzulässig sein.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Aufgrund der in Kürze ablaufenden Frist würde ich das Schreiben vorab als Fax raus schicken (mit qualifiziertem Sendebericht!) und mit dem Original + Kopie morgen persönlich zur Behörde gehen. Das Original gibst du ab, auf der Kopie lässt du dir mit Datum bestätigen, dass eben jenes Schreiben durch die Behörde entgegen genommen wurde. Am Besten gleich so vorbereiten, dass der Behördenmitarbeiter nur noch Unterschrift und Stempel drauf hauen muss. Beamte lieben es, wenn du ihnen Arbeit abnimmst:
Vorstehendes Schreiben wurde am 07.05.2021 persönlich bei der Stadt Neu-Ulm, Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht abgegeben:
_____________________ | ______________________
Name Behördenmitarbeiter | Unterschrift und Stempel der Behörde
(Druckbuchstaben)
Hallo und danke für die Antwort,
nein im Anhörungsbogen wurde mir noch kein Verwarnungsgeld angeboten, sondern nur um Aukunft zum Sachverhalt gebeten.
Das Verfahren wegen der Umweltplakette wurde aus 'Kulanz' eingestellt, da ich glaubhaft nachweisen konnte, das wir einen Scheibentausch am Wagen hatten und entsprechend erst in 8 Tagen einen Termin bei der Zulassungsstelle erhalten haben um die Umweltplaktte zu erwerben, da Coronabedingt kein Einlass zum sofortigen Erwerb möglich war.
In diesem Zeitraum, wir hatten den Termin bereits gebucht bei der Zulassungsstelle, parkten wir in einer Umweltzone entsprechend mit neuer Scheibe ohne Umweltplakette.
Nun wurde uns der Bußgeldbescheid zugestellt:
10€ Bußgeld Parken ohne Parkscheibe
25€ Gebühr + 3,50€ Verwaltung für das eingestellte Verfahren der Umweltplakette.
Meines erachtens nach, sollte ja die Gebühr ebenfalls fallen gelassen werden, wenn die Ordnugswidrigkeit Umweltplakette eingestellt wurde?