Braucht ein Vermieter die Zustimmung vom Mieter um eine Solaranlage am Dach anzubringen?
Mein Bruder hat ein Einfamilienhaus gemietet, nun rückt der Vermieter mit einem Arbeitertrupp an u. installiert eine Solaranlage. Mein Bruder mag das aus optischen Gründen gar nicht haben! Hätte der Vermieter nicht fragen müssen, schließlich hat mein Bruder das ganze Haus incl. Dach sozusagen gemietet, oder nicht?
4 Antworten
Das wäre verkehrte Welt, weshalb sollte der Eigentümer einer Immobilie seinen Mieter um Zustimmung für werterhaltende Um- und Ausbauarbeiten an der Fassade und dem Dach seines Hauses bitten? Der Wohnwert für die vom Mieter angemieteten Wohnung bleibt unberührt.
Um die Diskussion mal rein auf die Optik zu beschränken: das Haus hat Dein Bruder "nur" angemietet, er ist nicht Eigentümer des Hauses. Der Eigentümer kann doch soviel Solaranlagen auf sein Dach setzen wie er lustig ist. Er wird schon einen Grund für sein Handeln haben. Und wenn jeder Mieter in einem Mehrfamilienhaus ein Mitspracherecht bezüglich der Optik hätte, dann würden die Hauseigentümer bei einem Neuanstrich der Fassade ja nie zu Potte kommen.
Tolle Frage, wenn nicht mal bekannt ist, ob Solarthermie- oder Photovoltaikanlage. Man kommt nämlich zu graduell unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Mieterbetroffenheit/-mitwirkung und -zustimmung. Aber das optisch-ästhetische Empfinden Deines Bruders ist irrelevant.
Photovoltaik: VM/Handwerker braucht Zugang und Zuwegung zum Hausanschlußkasten und Platz für Stromzähler. Somit nur geringfügige Betroffenheit des Mieters. Erweiterte Betroffenheit, Informationspflicht und Zustimmungserfordernis allerdings, wenn die Anlage teilweise in den Eigenverbrauch einspeisen soll und die Betriebskosten Einfluss auf die Nebenkostenabrechnung haben. Ferner Thematik einer anteiligen Modernisierungsumlage, wenn der Strom nicht vollständig ins Fremdnetz eingespeist wird.
Solarthermie: VM/Handwerker braucht Zugang, Zuwegung und Platz für Solarthermieelemente in den Heizkeller und Anbindung an die Heizanlage und Stromanlage (Versorgungsunterbrechung, Modernisierungskostenumlage und künftig erhebliche Auswirkung auf div. Betriebskostenarten - wie Primärenergie, Strom, Wartung, Versicherungen). Somit erhebliche Betroffenheit des Mieters, was rechtzeitige Informationspflicht und Zustimmung erfordert.
Die Zustimmung zur Maßnahme kann letztlich in beiden Fällen nicht verweigert werden.
Ob die Modernisierungskosten mit 11 % bei Solarthermie voll oder nur teilweise umgelegt werden können, bedarf einer gesonderten Beurteilung (evtl. nur begrenzte Umlage wegen sozialer Härte: keine zusätzliche finanzielle Belastung).
Habe etwas dazu gefunden. Zitat : "Die Installation einer Solaranlage steigert den Wert eines Gebäudes, daher kann der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem nun verbesserten Standard erhöhen .Dafür benötigt er die Zustimmung des Mieters. Der Mieter ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Zustimmung verpflichtet. Diese Zustimmung ist gerichtlich durchsetzbar. " Hier gefunden : http://www.solarwaerme-info.de/rund-ums-geld/refinanzierung-in-mietverhaeltnissen/mieterhoehung-bis-zur-vergleichsmiete/ Gruß Z... .