Hallo Marie, Eine Selbstbeteiligung in einer Versicherung unabhängig ob Sach-, oder Fahrzeugversicherung zahlt wenn kein Schadens-Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung festgestellt werden kann, immer der Versicherungsnehmer. In dem geschilderten Schadenshergang, zumal Sie im Vorfeld vor einem möglichen Schaden (Versicherungsfall) hingewiesen haben, ist jedoch eindeutig der Vermieter bzw. die von ihm beauftragte Hausverwaltung für die Regulierung des Schadens verantwortlich. Ob der Vermieter oder die Hausverwaltung eine Haftpflichtversicherung vereinbart haben, ist nicht mehr Ihr Problem und sollte die gegnerische Seite weiter auf "aussitzen" setzen sollten Sie eine Zivilklage nicht scheuen.

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Guten Tag, Ich schliesse mich der Antwort von hildefeuer an, ich kann auch aus eigener Erfahrung berichten, hatte für ein KfW-Darlehen das von einem Unternehmen der Post-Bank ausgegeben wurde für die Unterlagen zur Darlehensabsicherung eine ähnliche Vorgehensweise der Bank erfahren. Vom Keller bis zum Dachgeschoß wurden Fotos gemacht die vom Speicherchip der Kamera auf den Rechner des Sachbearbeiters überspielt und nach Tilgung des Darlehens mit allen weiteren nicht mehr benötigten Unterlagen gelöscht wurden.

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Ja Sie sind in dem Fall schadenersatzpflichtig, besteht eine Private Haftpflichtversicherung kann diese die Regulierung übernehmen.

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Sie wissen am besten welche Versicherung Sie abgeschlossen haben, aber vielleicht ist der Defekt ja relativ schnell und ohne große Kosten zu beseitigen. Holen Sie sich doch mal einen Fensterbauer oder Tischler zu Hilfe, eventuell liegt nur ein Einstellproblem vor und die Schliessfähigkeit der Terassentür ist für einen Handwerker mit wenigen Handgriffen wieder hergestellt, dann kostet das auch kein Vermögen und das einschalten einer Versicherung überflüssig.

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Wie Gaenseliesel es schon ausgeführt hat sind für die Wtwenrente 40% des eigenen Einkommens negativ anzurechnen. Geht man von den 600 € gesetzlicher Altersrente (eigenes Einkommen) aus, davon 40 % = 240 €. Der Freibetrag für die Witwenrente beträgt 841,90 € Ost bzw. 872,52 West. Der Restfreibetrag also die Summe die noch dazu verdient werden dürfte ohne das die Witwenrente gekürzt würde, beträgt als 841,90 - 240 = 601,90 € Ost bzw. 632,52 € West.

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In vielen Fällen ist der Auffahrende der Schuldige, weil er /sie nicht genügend Abstand zwischen den Fahrzeugen gehalten hat oder zu schnell unterwegs war, es gibt aber auch Ausnahmen so zum Beispiel wenn der Fahrzeuglenker des vorausfahrenden Fahrzeugs plötzlich sein Fahrzeug stark abbremst um z.Bsp. einen Brief in einen Postkasten zu werfen der gerade auf dem Gehweg steht, damit konnte der nachfolgende Fahrzeugführer nicht rechnen. Bei diesem Sachstand kann die Schuldfrage aber auch von der Polizei anteilig festgelegt werden wenn das auffahrende Fahrzeug zu schnell unterwegs war. Nach der Strassenverkehrsordnung darf jeder Kraftfahrer wenn die Geschwindigkeit nicht eh begrenzt ist, auch nur so schnell fahren das er/sie in Gefahrensituationen jederzeit und unter allen Bedingungen sicher zum stehen kommt. Ein auffahrender Verkehrsteilnehmer bekommt immer die volle Schuld wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug verkehrsbedingt halten musste, z. Bsp. eine Ampel auf rot umschaltet oder ein spielendes Kind oder Fußgänger/Radfahrer plötzlich die Strasse betritt.

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Ganz platt gesagt, wenn man sich etwas steuerlich nicht mehr leisten kann (unabhängig davon was) ist es schon zu spät, da sollte man vor Erwerb drüber nachdenken. Ich persönlich kann auch nicht nachvollziehen wenn man eh schon keine Zeit hat und oft nicht zu Hause sein kann, sich noch gleich drei Hunde anschaffen muss, aber das ist meine ganz persönliche Meinung.

Dem Steueramt werden Sie mit Ihrer Erklärung keine Nachsicht abgewinnen können.

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Naja die Ansage ist schon heftig, Sie sollten versuchen Ihre Aussage zu relativieren, sie ist ja nicht persönlich gemeint, d.h. der Interessent ist ja nicht persönlich angesprochen wurden sondern lediglich eine allgemeine Aussage, die nicht auf jeden Menschen zutreffen muss gewesen.

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Wenn der Dienstherr, in diesem Fall das Pflegeheim nicht schriftlich und ausdrücklich die Unversehrtheit der Fahrzeuge der Beschäftigten garantiert, ist in der Regel der Versicherer für das Fahrrad (Haftpflicht, Hausrat.- etc.) zu kontaktieren um die Regulierung des Schadens zu beantragen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Schadensregulierung sind zuvor die Anzeige des Diebstahl bei der Polizei.

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Natürlich nicht, für wie wach oder wie schläfrig schätzen Sie die Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes ein ?

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Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 - 67) gibt es keine Beschränkungen bezüglich des Hinzuverdienstes zur Altersrente. Für Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten jedoch Hinzuverdienstgrenzen. Hier nachzulesen http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Rente---Hinzuverdienst-666.html unter 3. Altersrenten vor 65/67, Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

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Normalerweise stehen die Konditionen im Vertrag der Police. Wenn sich mit der Beitragsfreistellung für den VN Änderungen ergeben bekommt der VN diese auch schriftlich als Vertragsänderung bzw. Vertragsanpassung mitgeteilt. 

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„Was ich hab ist das normale Girokonto mit 0 Euro Dispositionsrahmen.“ 

Was gibt es daran nicht zu verstehen ? 

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Kein guter Gedanke, die Aktion könnte als Strafanzeige Rufschädigung/Verleumdung zurück kommen. Ich würd es lassen, verbessert auch die Situation nicht.

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Grundsätzlich, ist gerade auch bei Versicherungen davon auszugehen das nichts passiert, d.h. kein Unglück, kein Unfall, keine Krankheit oder sonstiges. Wenn dem nicht so wäre hätten z. Bsp. alle existierenden Fahrzeugversicherungen eine Vollkaskoabdeckung. Mit einem Schicksal wie oben beschrieben wird niemand wirklich rechnen bzw. kalkulieren ausser die Versicherer selbst. 

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Das bedeutet das der (private) Verkäufer eine Haftung für Sachmängel ausschliesst. In der Regel wird auch keine Garantie oder Gewährleistung übernommen, so wie es im Fachhandel üblich ist und gesetzlich geregelt ist.  

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