Betriebsrente in der Ansparphase nicht Hartz4-sicher?
Unlängst las ich, daß In der Ansparphase der Betriebsrente das angesammelte Kapital nicht "Hartz4-sicher" sei. D.h. sollte man mit 46 Jahren den Arbeitgeber verlieren und keinen Job mehr finden, landet man binnen weniger Monate im ALG2-Bezug. Hier müsste man den Sparvertrag verflüssigen. Auf jeden Fall aber dann, wenn bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen "Sozialgeld" gezahlt wird. Was ist denn nun richtig?
2 Antworten
Das Kapital einer betrieblichen Altersvorsorge (In den Durchführungswegen Direktversicherung oder Pensionskasse) kann vor Rentenbeginn nicht verfügt werden (vgl. u.a. §§ 1b, 2 BetrAVG). Das gilt für die versicherte Person als auch für Träger der Grundsicherung. Es ist also kein vewertbares Vermögen und muss nicht verlebt werden.
Wenn Sie mit Betriebsrente eine Direktversicherung oder Pensionskasse im Rahmen einer bAV meinen, dann liegt hier regelmäßig auch eine Verfügungsbeschränkung während der Ansparphase vor. D.h. Sie können einen solchen Vertrag gar nicht "verflüssigen", Selbiges wird dann ggf. auch vom Versicherer bestätigt. Ich habe selbst mehrere Kunden die Hartz IV beziehen / bezogen, in jedem Fall wurde das angesparte Kapital der Direktversicherung (egal ob gem. § 40b oder 3.63 EStG) nicht angetastet.
bei Sozialgeld sieht es halt anders aus.
Und wie sollte das begründet werden? Das Bezugsrecht tritt für die VP erst mit dem Datum im Vertrag bzw. frühestens mit Beginn der Altersrentenzahlung der DRV ein.
Bei ausschließlich ALG II ist das sicherlich richtig, bei Sozialgeld sieht es halt anders aus.