Beim Sozialhilfe-Bezug noch bei der Rentenversicherung pflichtversichert?

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Nein.

Vom Leistungserbringer nach SGB II oder XII wird kein RV-Beitrag abgeführt. Die Zeiten sind Anrechnungs- aber keine Beitragszeiten.

Während des Bezuges von Sozialgeldern werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt.