Grundsicherung Anrechnung?

1 Antwort

Bekommst du denn überhaupt die Riester-Rente?

Erlaubt ist die komlette Auszahlung lediglich dann, wenn sich in der Riester-Rente nur sehr kleine Beträge befinden. Die Grenze dafür wird fließend angepasst. Für das Jahr 2020 betrug sie höchstens 31,85 Euro monatlich. Das bedeutet: Reicht das Riester-Ersparte nur aus, um 31,85 Euro oder noch weniger monatlich auszuzahlen, darf die komplette Riester-Summe auf einen Schlag ausgezahlt werden.

Diese einmalige Auszahlung der Riester-Kleinstrente wird zu 100 % auf die Grundsicherung angerechnet. Sie unterliegt nicht der Freibetragsregelung. Würdest du dir diese Rente jedoch monatlich auszahlen lassen, wird dir der Betrag komplett bleiben, da die Freigrenze 100 € nicht überschritten wird.

Bei Riester-Verträgen muss zudem beachtet werden, dass Anbieter bei sogenannten Kleinstbeträgen die Möglichkeit haben, das Kapital statt einer lebenslangen Rente als Einmalzahlung auszuzahlen, sodass keine Berücksichtigung im Rahmen des Freibetrags erfolgt.

Quelle:

https://www.rentenfuchs.info/freibetrag-grundsicherung-altersvorsorge/#:~:text=Aufgrund%20des%20neuen%20Freibetrags%20f%C3%BCr,mehr%20auf%20die%20Grundsicherung%20angerechnet.


Anamaria60 
Beitragsersteller
 17.05.2021, 20:41

Ich hätte nur 17,- Monatlich bekommen, daher habe ich mich für die Auszahlung entschieden. In den Infoblatt für die Grundsicherung steht das ab 2020 nur ein Teil angerechnet wird, und ich hätte gerne gewusst wieviel.

  • Zitat: gefördertes Altersvorsorgevermögen einer Riesterrente. Sie sind also nicht verpflichtet, Ihre angesparte Riesterrente aufzulösen - kommt die Riesterrente zur Auszahlung, wird sie aber teilweise als Einkommen berücksichtigt (siehe oben)
MonavdH  17.05.2021, 20:44
@Anamaria60

Richtig. Das bezieht sich auf die monatliche Auszahlung; die Einmal-Zahlung der Kleinst-Riesterrente ist davon ausgenommen. Bei monatlicher Auszahlung verbleibt dir alles, nicht bei der Einmal-Zahlung und hier auch nur die Kleinst-Riesterrente.

Anamaria60 
Beitragsersteller
 17.05.2021, 21:13
@MonavdH

Nicht dem Vermögensschutz nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII unterfallen jedoch folgende Auszahlungen: • Vermögen im o.g. Sinne, welches auf eigenen Entschluss des Leistungsberechtigten ausgezahlt wurde; • Vermögen, bei dem der Leistungsberechtigte bei Beginn der Auszahlungsphase von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Derartig ausgezahltes Kapital zählt zum allgemein verwertbaren Vermögen, soweit es die Vermögensfreigrenzen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 SGB XII überschreitet.

Habe ich bei Fachanweisung zu § 90 SGB XII – Einsatz des Vermögens  gefunden

Was ist die Vermögensfreigrenze? Versprochen, meine letzte Frage

MonavdH  17.05.2021, 21:30
@Anamaria60

Es tut mir leid, aber dein letzter Kommentar bezieht sich auf Vermögen bzw. auf private Vorsorge im Allgemeinen, z. B. Lebensversicherungen. In deinem speziellen Fall handelt es sich um die Riester-Kleinstrente. Das ist ein Sonderfall. Frage doch einfach morgen bei deinem Riester-Anbieter an. Der kann dir das sicherlich genauer erläutern.