Aufbewahrungsdauer Anlageverzeichnis?
Hallo ich habe eine Frage zu den Aufbewahrungsfristen. Ich bin selbstständig tätig. Seit dem 01.01.2025 wurden ja durch den Gesetzgeber die Aufbewahrungsfristen von 10 Jahre auf 8 Jahre verringert. Buchungsbelege etc. können damit jetzt aktuell bis einschließlich 2016 vernichtet werden. Bezüglich der Aufbewahrungsfristen für Anlageverzeichnisse und GWG -Verzeichnisse konnte ich jedoch keine klaren Aussagen finden. Bei Recherchen im Internet vertreten manche Steuerberater die Ansicht,dass 8 Jahre aufzubewahren ist. Manche die Ansicht, dass 10 Jahre aufzubewahren ist. Wie lange, müssen diese Dokumente aufbewahrt werden,nach der Gesetzesänderung.
1 Antwort
Bei längeren Abschreibungen sollte man m.E. die Anschaffungs- Belege bisher auch nach 10 Jahren lieber nicht vernichten. Eher 10 Jahre nach der letzten AfA-Buchung.
Eine Quittung über Mietkaution vernichtet man ja auch nicht nach 4, 8 oder 10 Jahren.
Und im Zweifelsfall legt man das Gesetz eng aus, wenn man es lesen will.
Ja natürlich sind die 10 Jahre praktikabler. Mir geht es aber rein darum, was das Gesetz vorgibt. Ich habe mir mal den 147 AO zu den Aufbewahrungsfristen durchgelesen. Die 8 Jahre Aufbewahrungsfrist gilt für Buchungsbelege ( Rechnungen, Quittungen usw.) Alles andere wie Aufzeichnungen, Bücher usw. gilt weiterhin die 10 jährige Aufbewahrungsfrist. So gesehen wäre für mich das Anlagenverzeichnis eine Aufzeichnung und müsste weiterhin mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Dies ist aber nur meine Meinung. Zweifelsfrei kann ich das aus dem Gesetzestext nicht erkennen. Deshalb lass ich mal die Frage stehen.